Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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2) des Muͤhlenteichs, 
3) des großen und kleinen Kargensees, 
4) der Wiesen und sonstigen an Nässe leidenden Grundstücke oberhalb 
der Stadtmühle, bis zu dem Hinter= und Vorder-Kuhdammbruch, diese 
eingeschlossen, 
werden unter dem Namen des Kallieser Entwässerungsverbandes zu einer Ge- 
nossenschaft mit Korporationsrecht vereinigt. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Dramburg. 
Zweck des Verbandes ist, durch Senkung des Wasserspiegels der vor- 
gedachten Seen die versumpften Wiesen und anderen Grundstücke ertragsreicher 
zu machen und aus dem Seegrunde neue nutzbare Grundstücke zu gewinnen. 
g. 2. 
Die zum Zwecke dieses Uncernehmens erforderlichen Anlagen sind von 
der Genossenschaft nach dem Kostenanschlage und dem Erläuterungsbericht des 
Baumeisters Schönwald zu Cöslin vom 27. März 1865., sowie derselbe bei 
der Reoision in den höheren Insianzen festgesiellt worden, auszuführen, auch 
demnächst zu unterhalten. 
Die Ausführung und Unterhaltung erfolgt, soweit nicht unten Aus- 
nahmen bestimmt sind, auf gemeinschaftliche Kosten. 
Die bierzu erforderlichen Geldmittel sind zunächst in Höhe von 13,000 Tha- 
lern durch Darlehne zu beschaffen, welche zu verzinsen und im Wege der Amor= 
tisation zurückzuzahlen sind. Die Amortisations= und Zinsquoten, sowie die- 
senigen Kosten, welche die Summe von 13,600 Thalern übersteigen sollten, sind 
urch Beiträge von den Genossen des Verbandes zu decken und sofort nach er- 
folgter Ausschreibung baar aufzubringen. 
6. 3. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietatsdirektor. Der Land- 
rath des Dramburger Kreises soll zugleich Sozietätsdirektor sein. ODerselbe 
führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Be- 
schlüssen des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, 
auch dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer Geüchr, 
hat insbesondere: 
a) die Ausführung und Unterhalung der gemeinschaftlichen Anlagen nach 
den festgesetzten Plänen zu veranlassen und zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den 
Säumigen nöthigenfalls durch administrative Exekution zur Verbands- 
Kasse einzuziehen, die Zahlungen auf diese Kasse anzuweisen und die 
Verwaltung dieser Kasse zu revidiren; 
P)den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
K. 4.
	        
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