Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe in dem Gebiete 
der anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unter- 
thanenverbande ihres Heimathlandes, wobei jedoch hinsichtlich der Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaischen Unterthanen vorausgesetzt wird, daß ihnen auf 
ihr Verlangen und gegen Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen ihr bisheriges 
Heimathsrecht vorbepollen ist. 
Die Bahnverwaltung hat bei Ansiellung der den unteren Kategorien des 
Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Sraats- 
gebiets ihren festen Wohnsitz haben sollen, Angehörige des bezüglichen Gebiets 
bei gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück- 
sichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Artikel 17. 
Bezüglich der in Rede stehenden Eisenbahn soll von deren Eigenthümerin 
Seitens der kontrahirenden Regierungen eine andere, als die nach dem Königlich 
Preußischen Eisenbahn-Abgabengesetze vom 30. Mai 1853. besiimmte Abgabe 
nicht erhoben werden. 
Die Königlich Preußische Regierung wird den Abgabenbetrag für die 
ganze Strecke Gotha-Leinefelde berechnen, fesistellen und nach Maaßgabe der 
Längenausdehnung der in den beiderseitigen Gebieten belegenen Screecken repar- 
tiren, auch den Repartitionsplan der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Regierung mittheilen. Die Eisenbahngesellschaft hat demnachst die bezüglichen 
Antheile an die betreffende Königlich Preußische und beziehungsweise Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaische Einnahmebehörde abzuführen. 
Dabei versteht es sich von selbst, daß so lange und so weit die Königlich 
Preußische Regierung für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von der den 
Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn berechtigt ist, eine solche auch ron 
der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Regierung nicht in Anspruch 
zu nehmen ist. 
Artikel 18. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in ihrem Ge- 
biete belegene Strecke der Bahn Gotha-Leinefelde ankaufen würde, gewährt 
die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung der Königlich Preu- 
ßischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der Sachsen-Coburg und 
Gothaischen Strecke nach Maaßgabe des Kniglich Preußischen Gesetzes über 
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., behält sich jedoch die 
Befugniß vor, das Eigenthum der in ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder 
Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung angekauft ist, 
nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselben 
Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königlich Preußische Regierung 
dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung der von letzterer Re- 
Jahrgang 1666. (Nr. 6389.) "07 gie-
	        
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