Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 58. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von 
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder 
Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich 
zulässig a## Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in nutura nicht her- 
selen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach 
en Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom 
vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Herre — 
und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der 
Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In den- 
jenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als wolflährige Gesammt. 
dienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der erpflichtung nur 
in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundes- 
heeres zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen leoigüich diejenigen 
Bestimmungen maaßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehr. 
männer gelten. 
Artikel 60. 
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 
1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. normirt, und wird pro rata 
derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Fit wird 
die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung fest. 
gestellt. 
Artikel 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die 
esammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die 
Gesetz selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung er- 
lassenen Reglements, Instruktionen und Restepte, namentlich also das Militair. 
Strafgesetzbuch vom 3. April 1845.) die Militair-Strafgerichtsordnung vom 
3. April 1845., die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 184 3., die 
Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, Ein- 
quartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg 
und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird das 
Bundespräsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Nechstage und dem 
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. 
Ar.
	        
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