Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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W  zente.
,  —.

 

58.Vollmachen  ..  ..  .  .  .  ..  15

Die  Genchmigung  der  gerichtlichen  Verhandlungen
  eines  mit  keiner  Vollmacht  versehenen  Anwaltes
durch  die  Partei  ist  mit  dem  zu  einer  Vollmacht  erforderlichen
  Stempel  zu  versehen,  sofern  dieselbe  an
die  Stelle  einer  Vollmacht  tritt.

Zu  den  gerichtlichen  oder  notariellen  Beglaubigungen
  bei  Vollmachten  wird  ein  besonderer  Stempel
von............·..·...............·.............  .  .15
genommen.

 

 

 

 

Gegeben  Ems,  den  19.  Juli  1867.
(#.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

(Xr.  6738.