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W zente.
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58.Vollmachen .. .. . . . .. 15
Die Genchmigung der gerichtlichen Verhandlungen
eines mit keiner Vollmacht versehenen Anwaltes
durch die Partei ist mit dem zu einer Vollmacht erforderlichen
Stempel zu versehen, sofern dieselbe an
die Stelle einer Vollmacht tritt.
Zu den gerichtlichen oder notariellen Beglaubigungen
bei Vollmachten wird ein besonderer Stempel
von............·..·...............·............. . .15
genommen.
Gegeben Ems, den 19. Juli 1867.
(#. §.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Xr. 6738.