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(Nr. 6771.) Verordnung, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz. Vom
9. August 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 9. August d. J., was folgt:
Aufhebung des Salzmonopols.
K. 1.
Das ausschließliche Recht des Staates, den Handel mit Salz zu betreiben,
soweit solches zur Zeit besteht, wird aufgehoben.
Einführung einer Salzabgabe.
G. 2.
Das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz unterliegt einer Abgabe
von zwei Thalern für den Zentner Nettogewicht, welche, insoweit das Salz im
Inlande gewonnen wird, von den Produzenten oder Steinlahz-Bergwertsbesiem,
insoweit solches aus anderen als den zum Jollvereine gehörigen Ländern ein-
geführt wird, von den Einbringern zu entrichten ist.
Unter Salz (Kochsalz) 7 zwar außer dem Siede-, Stein= und Seesalz
alle Stoffe begriffen b aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, der
Finanzminifer ist jedoch ermächtigt, solche *- von der Abgabe frei zu lassen,
wenn ein Mißbrauch nicht zu befürchten steht.
1. Abgabe (Steuer) von inländischem Salze.
1. Anmeldung.
S 3.
Die Gewinnung oder Raffinirung von Salz ist nur in den gegenwärtig
im Betriebe befindlichen, sowie in denjenigen Salzarten (Salinen, ten
werken, Salzraffinerien) gestattet, deren Benutzung zu einem solchen Betriebe
mindestens sechs Wochen vor Eröffnung desselben dem Haupt-Zoll- oder Haupt-
Steueramte, in dessen Bezirk die Anstalt sich befindet, angemeldet worden ist.
Zu einer Flichen nmeldung sind auch die Besitzer von Fabriken verpflich-
tet, in welchen Salz in reinem oder unreinem Zustande als Nebenprodukt ge-
wonnen wird.
K. 4.
Jeder Besitzer eines bereits im Betriebe befindlichen Salzwerkes, oder einer
Fabrik, welche Salz als Nebenprodukt gewinnt, hat binnen einer von der Steuer-
be-