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mindestens aber zehn Thaler beträgt, bestraft werden. Kann die Konfiskation
selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Werths der Gegenstände
zu erkennen. Daneben ist die Abgabe mit zwei Thalern für den Zentner zu
entrichten. Ist die Defraudation durch unerlaubte Gewinnung oder Raffinirung
von Salz verübt (§. 3 „so verfallen auch die dazu benutzten Geräthe (Siede-
pfannen, Kessel u. s. w.) der Konfiskation.
Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei oder gegen Erlegung der im
§. 20. erwähnten Kontrolegebühr empfangenen Salzes . 13. Nr. 6.) zieht
außerdem den Verlust des Anspruchs auf Keuerfreien Salzbezug nach sich.
G. 12.
Im ersten Wiederholungsfalle, nach vorangegangener rechtskräftiger Ver-
urtheilung, wird die nach H. 11. außer der Konfiskation eintretende Strafe ver-
doppelt, in jedem ferneren Rückfalle vervierfacht.
KC. 13.
Die Defraudation wird als vollbracht angenommen:
1) wenn Salz, den Bestimmungen des F. 3. zuwider, oder in Anstalten,
deren Betrieb auf Grund des F. 7. untersagt ist, gefördert, hergestellt
oder raffinirt wird;
2) wenn das in den zugelassenen Betriebsanstalten gewonnene Salz vor
der Einbringung in die unter steuerlichem Mitverschluß stehenden Ma-
gazine ohne ausdrückliche Erlaubniß der Steuerbehörde aus den Siede-
raäumen entfernt oder verbraucht wird;
3) wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne
Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird;
4) wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken
(§. 3. am Schlusse) Salz in anderer als der mah . 7. gestatteten Weise
und Menge aufbewahrt wird;
5) wenn Salz von Salzwerken oder von Fabriken (F. 3. am Schlusse) zu
einer anderen als der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Zeit oder
auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird;
wenn über das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Verwen-
dung befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen
Kontrolegebühr abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken
verwendet wird;
7) wenn Personen, welche sich nach F. 10. Nr. 1. über den Bezug des von
ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis betroffen
werden;
8) wenn Soole oder Mutterlauge ohne Erlauhns der Steuerbehörde zu
anderen Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken oder
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