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aasche abändernden, erläuternden oder ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen
mwendung.
Deu S. 60. des Zollstrafgesetzes findet auch auf inländisches Salz An-
wendung.
II. Abgabe (Zoll) von ausländischem Salz.
g. 19.
Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus dem Auslande,
sowie auf deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die Bestimmungen des Zoll-
gesches, der Jollordnung und des Zollstrafgeseees, nebst den solche abändernden,
erläuternden oder ergänzenden Bestimmungen Anwendung. »
Von der Bestimmung Unseres Finanzministers hängt es ab, inwieweit eine
steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande zu gestatten sei.
III. Befreiungen von der Salzabgabe.
g. 20.
Befreit von der Salzabgabe (F. 2.) ist:
1) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur Natron-
sulphat- und Soda Fabrikation bestimmte Salz
2) das zu landwirthschaftlichen Jwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes
und zur Düngung bestimmte Salz;
3) das zum Einsalzen von prungen und ähnlichen Fischen, sowie das zum
Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr be-
stimmt sind und ausgeführt werden, ete derliche und verwendete Salz;
4) das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit
Muszahme des Salzes ür solche Gewerbe, welche Nahrinzsl und Ge-
nußmittel für Nerscher bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des
Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern umnd
Bädern;
5) das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unter-
Szun bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten verabfolgte
alz.
Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgung abhängig von der Beobachtung
der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrole-Maaßregeln.
Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Befreiungs-
fällen unter Nr. 2. 3. und 4, mit einem Maximalbetrage von 2 Sgr, für den
Zentner von den Salzempfängern erhoben werden.
G. 21.
Unser Finanzminister wird mit Ausführung dieser Verordnung, welche
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