Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1450  —
2)  für  das  ehemalige  Herzogthum  Nassau  vom  2.  Oktober  1861.,
3)  für  die  ehemals  freie  Stadt  Frankfurt  vom  17.  Oktober  1861.,
4)  für  die  ehemals  Bayerischen  Gebietstheile  vom  10.  November  1861.,
5)  für  die  ehemals  Hessen-Homburgischen  Landestheile  vom  25.  August  1863.,
6)  für  die  chemale  Großherzoglich  Hessischen  Landestheile  vom  29.  September

  1862.
.
Das  im  zweiten  Satze  des  F.  47.  enthaltene  Wort:
kaufmännischen“
fällt  fort.
F.  4.

An  die  Stelle  der  Vorschriften  im  ersten  und  zweiten  Absatze  des  F.  50.
tritt  folgende  Bestimmung:

„Das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  der  Genossenschaft  richtet
sich  nach  den  für  die  einzelnen  Landestheile  geltenden  allgemeinen  Vorschriften.“


g.  5.

An  Stelle  der  Vorschrift  im  zweiten  Absatze  des  F.  54.  tritt  folgende  Bestimmung:


CDie  Höhe  der  Ordnungsstrafen  und  das  bei  ihrer  Festsetzung  zu  befolsende
Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen,  welche  in  64  im  8
erwähnten  Einführungsgesetzen  für  die  dunh  das  hoehbin  n  I  unla
drohten  Ordmungostrcen  getroffen  sind."“

zirkundch  u  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Ems,  den  12.  August  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

(Nr.  6810)