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2) für das ehemalige Herzogthum Nassau vom 2. Oktober 1861.,
3) für die ehemals freie Stadt Frankfurt vom 17. Oktober 1861.,
4) für die ehemals Bayerischen Gebietstheile vom 10. November 1861.,
5) für die ehemals Hessen-Homburgischen Landestheile vom 25. August 1863.,
6) für die chemale Großherzoglich Hessischen Landestheile vom 29. September
1862.
.
Das im zweiten Satze des F. 47. enthaltene Wort:
kaufmännischen“
fällt fort.
F. 4.
An die Stelle der Vorschriften im ersten und zweiten Absatze des F. 50.
tritt folgende Bestimmung:
„Das Konkursverfahren über das Vermögen der Genossenschaft richtet
sich nach den für die einzelnen Landestheile geltenden allgemeinen Vorschriften.“
g. 5.
An Stelle der Vorschrift im zweiten Absatze des F. 54. tritt folgende Bestimmung:
CDie Höhe der Ordnungsstrafen und das bei ihrer Festsetzung zu befolsende
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, welche in 64 im 8
erwähnten Einführungsgesetzen für die dunh das hoehbin n I unla
drohten Ordmungostrcen getroffen sind."“
zirkundch u unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 12. August 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
(Nr. 6810)