Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6810.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen
II.  Emission  der  Stadt  Essen,  Regierungsbezirks  Düsseldorf,  zum  Betrage
  von  250,000  Thalern.  Vom  26.  Juli  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

ertheilen,  nachdem  der  Bürgermeister  und  die  Stadtverordneten-Versammlung
zu  Essen  darauf  angetragen  boaben  b  der  Stadt  Essen  Behufs  Muführen  verschiedener
  öffentlicher  Bauten  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von  250,000  Rthlr.,
geschrieben:  zweihundert  funfzig  Taussend  Thalern,  gegen  Ausstellung  von  auf
den  Inhaber  lautenden  und  mit  Zinskupons  und  Talons  versehenen  Obligationen
II.  Emission  zu  gestatten,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  sowohl  der  Stadtgemeinde
  als  auch  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch
gegenwärtige  Privilegium  Unfere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der
gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1)  Es  werden  Eintausend  Obligationen,  jede  zu  Einhundert  Thalern,  und
dreihundert  Obligationen,  jede  zu  fünfhundert  Thalern,  ausgegeben.

2)  Die  Obligationen  werden  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  verzinst;  die
Zinsen  werden  in  halbjährlichen  Raten,  am  30.  Juni  und  31.  Dezember
jeden  Jahres,  fällig  und  von  der  Stadtkasse  zu  Essen,  sowie  an  denjenigen

  sonstigen  Zahlungsstellen,  welche  durch  die  im  F.  12.  genannten
e  bekannt  gemacht  werden,  gegen  Rückgabe  der  betreffenden  Kupons
gezahlt.
3)  Zur  Tilgung  der  Schuld  werden  alljährlich,  vom  Jahre  1869.  an,  Ein
und  enbalt  Prozent  des  Kapitals,  sowie  die  Zinsen  der  eingelösten
Obligationen  verwendet.  Der  Stadt  bleibt  es  jedoch  vorbehalten,  mit
Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  den  Tilgungsfonds  zu
verstärken  und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen;  auch
ist  dieselbe  berechtigt,  nach  Verlauf  von  zehn  Jahren,  also  vom  Jahre
1878.  an,  sämmtliche  dann  no•ch  nicht  getilgte  Obligationen  mit  Genehmigung
  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  kündigen.
een  Inhabern  der  Obligationen  steht  dagegen  ein  Kündigungsrecht
  nicht  zu.
Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Werinsung,  und  Tilgung
  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  eine  „Anleihe=  und  Schuldentilgungs-Kommission“
  gewählt,  welche  für  die  Befolgung  der  Bestimmungen  des
Privilegiums  verantwortlich  und  hierauf  zu  vereiden  ist.  Dieselbe  soll
aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus  der  Stadtverordneten-Versammlung
  und  die  beiden  anderen  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählen  sind.

5)  Die  Obligationen  werden  mit  der  ausdrücklichen  Bezeichnung:  „zweite
Emission“  unter  Buchstaben  und  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  die
(Nr.  6910.)  192“  Obli-4