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(Nr. 6810.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen
II. Emission der Stadt Essen, Regierungsbezirks Düsseldorf, zum Betrage
von 250,000 Thalern. Vom 26. Juli 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
ertheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung
zu Essen darauf angetragen boaben b der Stadt Essen Behufs Muführen verschiedener
öffentlicher Bauten die Aufnahme eines Darlehns von 250,000 Rthlr.,
geschrieben: zweihundert funfzig Taussend Thalern, gegen Ausstellung von auf
den Inhaber lautenden und mit Zinskupons und Talons versehenen Obligationen
II. Emission zu gestatten, und bei diesem Antrage im Interesse sowohl der Stadtgemeinde
als auch der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch
gegenwärtige Privilegium Unfere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der
gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen:
1) Es werden Eintausend Obligationen, jede zu Einhundert Thalern, und
dreihundert Obligationen, jede zu fünfhundert Thalern, ausgegeben.
2) Die Obligationen werden mit fünf vom Hundert jährlich verzinst; die
Zinsen werden in halbjährlichen Raten, am 30. Juni und 31. Dezember
jeden Jahres, fällig und von der Stadtkasse zu Essen, sowie an denjenigen
sonstigen Zahlungsstellen, welche durch die im F. 12. genannten
e bekannt gemacht werden, gegen Rückgabe der betreffenden Kupons
gezahlt.
3) Zur Tilgung der Schuld werden alljährlich, vom Jahre 1869. an, Ein
und enbalt Prozent des Kapitals, sowie die Zinsen der eingelösten
Obligationen verwendet. Der Stadt bleibt es jedoch vorbehalten, mit
Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf den Tilgungsfonds zu
verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen; auch
ist dieselbe berechtigt, nach Verlauf von zehn Jahren, also vom Jahre
1878. an, sämmtliche dann no•ch nicht getilgte Obligationen mit Genehmigung
Unserer Regierung zu Düsseldorf zu kündigen.
een Inhabern der Obligationen steht dagegen ein Kündigungsrecht
nicht zu.
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Werinsung, und Tilgung
der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten-Versammlung
eine „Anleihe= und Schuldentilgungs-Kommission“
gewählt, welche für die Befolgung der Bestimmungen des
Privilegiums verantwortlich und hierauf zu vereiden ist. Dieselbe soll
aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus der Stadtverordneten-Versammlung
und die beiden anderen aus der Bürgerschaft zu wählen sind.
5) Die Obligationen werden mit der ausdrücklichen Bezeichnung: „zweite
Emission“ unter Buchstaben und fortlaufenden Nummern, und zwar die
(Nr. 6910.) 192“ Obli-4