Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Obligationen  über  Einhundert  Thaler  unter  Buchstaben  A.  von  Eins
bis  Eintausend  einschlieflid  und  jene  über  fünfhundert  Thaler  unter
Buchstaben  B.  von  Eins  bis  dreihundert  einschließlich  nach  dem  beiliegenden
  Schema  ausgefertigt  und  von  dem  Bürgermeister  und  den  Mitliedern
  der  Anleihe=  und  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet.
enselben  ist  ein  Abdruck  des  Privilegiums  beizufügen.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  halbjährliche
Zinskupons  und  Talons  nach  dem  beigefügten  Schema  beigegeben.  Mit
Ablauf  dieser  und  jeder  solgenden  füsfsährigen  Periode  werden,  nach
vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  Zinskupons  und  Talons
durch  die  Stadtkasse  gegen  Abgabe  der  älteren  Talons  ausgereicht.

Im  Fall  letzterer  abhanden  gekommen  sein  sollte,  wird  die  neue
Zinskupons-Serie  dem  Vorzeiger  der  Obligation  ausgehändigt,  sofern
nicht  schon  der  Austausch  der  betreffenden  neueren  gegen  die  älteren
Kupons  vollzogen  sein  möchte,  und  wird,  daß  dieses  geschehen,  auf  der
Obligation  vermerkt.

Die  Kupons  und  Talons  werden  mit  dem  Faksimile  der  Unterschoiften
  des  Bürgermeisters  und  der  Kommissionsmitglieder  und  der

nterschrift  des  Gemeinde  =  Empfängers  versehen.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  des  Jinskupons  der  Betrag
  desselben  an  den  Vorzeiger  aus  der  Stadtkasse  bezahlt.  Auch  werden
  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Stadtkasse,
namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Jahlung  angenommen.


Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht
vor  Ablauf  des  vierten  Kalenderahres  nach  dem  Ablaufe  des  Jahres,
in  welchem  sie  fällig  geworden,  bei  der  Kämmereikasse  zur  Zahlung  präsentirt
  werden.

Die  nach  Nr.  3.  zu  tilgenden  Obligationen  werden  entweder  aus  freier
Hand  angekauft  oder  alljährlich  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters
durch  die  Schuldentilgungs-Kommission  öffentlich  in  einem  vorher  durch
die  Essener  Zeitung  bekannt  zu  machenden  Termine.  Ueber  die  Verloosung
  wird  ein  von  dem  Bürgermeister  und  den  Mitgliedern  der
Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen  werden  mindestens  drei
Monate  vor  dem  Zahlungstermine  öffentlich  bekannt  gemacht.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem
dazu  bestimmten  Tge  nach  dem  Nennwerthe  durch  die  Stadtkasse  an
den  Vorzeiger  der  Obligation  gegen  Auslieferung  derselben  und  der
Talons.  Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obliationen
  auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  dem
Kuhimgsternine  fälligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  an  dem  Kapitale  gekürzt  und
zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

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