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bezirke vereinigt wird oder bereits vereinigt worden ist, so sind durch ein zu
ertichtendes Slatut Festsetzungen über das Verhältniß zu kresiane in welchem der
Besitzer und die übrigen Bewohner des Gutsbezirks oder Waldgrundstücks an
den Rechten und Pflichten der Gemeinde Theil zu nehmen haben.
Insbesondere ist in dem Statute zu bestimmen:
a) ob und inwieweit dem Guts- oder Waldbesitzerr nach Maaßgabe des
größeren Umfanss oder Werths feines Besitzthums, besondere Rechte beigelegt
werden sollen, namentlich das Recht,
in der Gemeindeversamnlung den Vorsitz oder mehrere Sti
zu führen,
bei der Wahl von Gemeindeverordneten Einen oder Mehrere
derselben allein zu wählen, oder an deren Versammlung selbstständig
Theil zu nehmen,
in der Versammlung der Gemeinde oder deren Verordneten sich
durch Pächter, Wirthschafts= oder Forstbeamte seiner Grundstücke
vertreten zu lassen;
b) ob und inwieweit die Wiederauflösung der Vereinigung des Gutsbezirks
oder Waldgrundstücks mit dem Gemeindebezirke von dem einseitigen Antrage
des Guts= oder Waldbesitzers, oder von dem der übrigen Gemeindeglieder
abhängig sein soll.
Ein solches Statut ist nach den Erklärungen der Betheiligten von dem
Landrathe zu entwerfen, dem Kreistage zur Aeußerung darüber und alsdann mit
dem Gutachten der Regierung dem Oberpräsidenten zur Bestätigung vorzulegen.
K. 3.
In Ergänzung dieser Verordnung können wegen solcher auf das Gemeinwesen
bezüglichen Angelegenheiten, in Hinsicht deren die gegenwärtige Verordnung
keine Vesememgen enthält, nähere Festsetzungen aber für den ganzen Umfang
der Heckogthimer oder einzelne Landestheile sich als nöthig ergeben, statutarische
Anordnungen durch Beschluß des Provinziallandtages mit Unserer Genehmigung
getroffen werden. s
In gleicher Weise können abändernde Bestimmungen in Anschung der
Ausübung des Stimurrchts (K. 8. bis 11. dieser Verordnung)) der Wahl der
Gemeindevorsteher (IS§. 19. und 20.), der Regulirung der Dstentschedigur
für letztere +r und der Aufbringung der Gemeindeabgaben (§§. 24. und 25
durch Beschluß des Provinziallandtages mit Unserer Fenehnishung festgesetzt
werden.
F5. 4.
Jede Gemeinde ist befugt, statutarische Anordnungen zu treffen:
1) wegen derjenigen Gegenstände, in Hinsicht deren die gegenwärtige Verordnung
auf das Gemeindestalut veweis
2) wegen eigenthümlicher Verhältnisse umd Einrichtungen der Gemeinde.
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