Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1601  —

bezirke  vereinigt  wird  oder  bereits  vereinigt  worden  ist,  so  sind  durch  ein  zu
ertichtendes  Slatut  Festsetzungen  über  das  Verhältniß  zu  kresiane  in  welchem  der
Besitzer  und  die  übrigen  Bewohner  des  Gutsbezirks  oder  Waldgrundstücks  an
den  Rechten  und  Pflichten  der  Gemeinde  Theil  zu  nehmen  haben.

Insbesondere  ist  in  dem  Statute  zu  bestimmen:

a)  ob  und  inwieweit  dem  Guts-  oder  Waldbesitzerr  nach  Maaßgabe  des
größeren  Umfanss  oder  Werths  feines  Besitzthums,  besondere  Rechte  beigelegt
  werden  sollen,  namentlich  das  Recht,

in  der  Gemeindeversamnlung  den  Vorsitz  oder  mehrere  Sti
zu  führen,

bei  der  Wahl  von  Gemeindeverordneten  Einen  oder  Mehrere
derselben  allein  zu  wählen,  oder  an  deren  Versammlung  selbstständig
Theil  zu  nehmen,

in  der  Versammlung  der  Gemeinde  oder  deren  Verordneten  sich
durch  Pächter,  Wirthschafts=  oder  Forstbeamte  seiner  Grundstücke
vertreten  zu  lassen;

b)  ob  und  inwieweit  die  Wiederauflösung  der  Vereinigung  des  Gutsbezirks
oder  Waldgrundstücks  mit  dem  Gemeindebezirke  von  dem  einseitigen  Antrage
  des  Guts=  oder  Waldbesitzers,  oder  von  dem  der  übrigen  Gemeindeglieder
  abhängig  sein  soll.

Ein  solches  Statut  ist  nach  den  Erklärungen  der  Betheiligten  von  dem
Landrathe  zu  entwerfen,  dem  Kreistage  zur  Aeußerung  darüber  und  alsdann  mit
dem  Gutachten  der  Regierung  dem  Oberpräsidenten  zur  Bestätigung  vorzulegen.

K.  3.

In  Ergänzung  dieser  Verordnung  können  wegen  solcher  auf  das  Gemeinwesen
  bezüglichen  Angelegenheiten,  in  Hinsicht  deren  die  gegenwärtige  Verordnung
keine  Vesememgen  enthält,  nähere  Festsetzungen  aber  für  den  ganzen  Umfang
der  Heckogthimer  oder  einzelne  Landestheile  sich  als  nöthig  ergeben,  statutarische
Anordnungen  durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  mit  Unserer  Genehmigung
getroffen  werden.  s

In  gleicher  Weise  können  abändernde  Bestimmungen  in  Anschung  der
Ausübung  des  Stimurrchts  (K.  8.  bis  11.  dieser  Verordnung))  der  Wahl  der
Gemeindevorsteher  (IS§.  19.  und  20.),  der  Regulirung  der  Dstentschedigur
für  letztere  +r  und  der  Aufbringung  der  Gemeindeabgaben  (§§.  24.  und  25
durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  mit  Unserer  Fenehnishung  festgesetzt
werden.

F5.  4.

Jede  Gemeinde  ist  befugt,  statutarische  Anordnungen  zu  treffen:
1)  wegen  derjenigen  Gegenstände,  in  Hinsicht  deren  die  gegenwärtige  Verordnung
  auf  das  Gemeindestalut  veweis
2)  wegen  eigenthümlicher  Verhältnisse  umd  Einrichtungen  der  Gemeinde.
·  Die