— 1605 —
Die statutarischen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegenwärtigen
Verordnung und des Provinzialstatuts nicht widersprechen.
Das Statut ist von der Gemeinde unter Leitung des Landrathes und unter
Mitwirkung der Ortsobrigkeit aufzustellen und bedarf nach vorgängiger Begutachtung
des Kreistages der Genehmigung der Regierung, soweit nicht für einzelne
Fälle andere Formen der Bestätigung ausdrücklich vorgeschrieben sind.
g. 5.
An der Verfassung der auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen
oder nach Herkommen zu besonderen Zwecken, wie für das Schul-, Armen-,
Wege-, Deichwesen gebildeten Kommune-Verbänden, wird durch gegenwärtige Verordnung
nichts geändert.
*)
Jede Gemeinde bildet eine Korporation und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbst.
. 7.
Fr den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirks oder eines großen
geschlossenen Wald= oder Moorgrundstücks ist der Gutsbesitzer zu den Pfichien
und Leistungen verbunden, welche den Gemeinden für den Bereich des Gemeindebezirks
im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen.
KS. S.
Die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben
in der Gemeindeversammlung wird durch die bestehende Ortsverfassung bestimmt.
G. 9.
Ergiebt sich das Bchurfün einer neuen Feststellung oder Regelung der
Stinmnrechte, weil die Ortsverfassung darüber dunkel oder zweifelhaft ist, oder
weil danach wesentliche Mängel in Ansehung der Theilnahme an dem Stimmrechte,
namentlich erhebliche Mißverhällnisse gegen die Theilnahme an den
Gemeindelasten bestehen, so ist eine solche Feststellung oder Regelung der Stimmrechte
unter Beachtung der Vorschriften der I#. 10. und 11. durch einen von
der Negierung zu bestätigenden Gemeindebeschluß herbeizuführen.
ommt ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so ist die Regierung befugt,
nach Anhörung des Kreistages und mit Genehmigung des Ministers des Innern
die in Ansehung des Stimmrechts erforderliche Feststellung oder Regelung nach
Maaßgabe der IH. 10. und 11. zu bewirken.
K. 10.
1) Zur Theilnahme am Stimmrechte dürfen nur solche Einwohner des Gemeindebezirks
verstattet werden, welche einen eigenen Hausstand haben
und zugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind.
Inhrzonz 1867. (r. 6848.) 212 2) Wenn