Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1605  —

Die  statutarischen  Anordnungen  dürfen  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  Verordnung  und  des  Provinzialstatuts  nicht  widersprechen.

Das  Statut  ist  von  der  Gemeinde  unter  Leitung  des  Landrathes  und  unter
Mitwirkung  der  Ortsobrigkeit  aufzustellen  und  bedarf  nach  vorgängiger  Begutachtung
  des  Kreistages  der  Genehmigung  der  Regierung,  soweit  nicht  für  einzelne
Fälle  andere  Formen  der  Bestätigung  ausdrücklich  vorgeschrieben  sind.

g.  5.

An  der  Verfassung  der  auf  Grund  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen
oder  nach  Herkommen  zu  besonderen  Zwecken,  wie  für  das  Schul-,  Armen-,
Wege-,  Deichwesen  gebildeten  Kommune-Verbänden,  wird  durch  gegenwärtige  Verordnung
  nichts  geändert.

*)

Jede  Gemeinde  bildet  eine  Korporation  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten
  selbst.
.  7.
Fr  den  Bereich  eines  selbstständigen  Gutsbezirks  oder  eines  großen
geschlossenen  Wald=  oder  Moorgrundstücks  ist  der  Gutsbesitzer  zu  den  Pfichien

und  Leistungen  verbunden,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich  des  Gemeindebezirks
  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen.

KS.  S.

Die  Theilnahme  an  dem  Stimmrechte  und  die  Art  der  Ausübung  desselben
in  der  Gemeindeversammlung  wird  durch  die  bestehende  Ortsverfassung  bestimmt.

G.  9.

Ergiebt  sich  das  Bchurfün  einer  neuen  Feststellung  oder  Regelung  der
Stinmnrechte,  weil  die  Ortsverfassung  darüber  dunkel  oder  zweifelhaft  ist,  oder
weil  danach  wesentliche  Mängel  in  Ansehung  der  Theilnahme  an  dem  Stimmrechte,
  namentlich  erhebliche  Mißverhällnisse  gegen  die  Theilnahme  an  den
Gemeindelasten  bestehen,  so  ist  eine  solche  Feststellung  oder  Regelung  der  Stimmrechte
  unter  Beachtung  der  Vorschriften  der  I#.  10.  und  11.  durch  einen  von
der  Negierung  zu  bestätigenden  Gemeindebeschluß  herbeizuführen.

ommt  ein  solcher  Beschluß  nicht  zu  Stande,  so  ist  die  Regierung  befugt,
nach  Anhörung  des  Kreistages  und  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
die  in  Ansehung  des  Stimmrechts  erforderliche  Feststellung  oder  Regelung  nach
Maaßgabe  der  IH.  10.  und  11.  zu  bewirken.

K.  10.

1)  Zur  Theilnahme  am  Stimmrechte  dürfen  nur  solche  Einwohner  des  Gemeindebezirks
  verstattet  werden,  welche  einen  eigenen  Hausstand  haben
und  zugleich  in  dem  Bezirke  mit  einem  Wohnhause  angesessen  sind.

Inhrzonz  1867.  (r.  6848.)  212  2)  Wenn