Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1607  —

der  Stimmberechtigten  zugegen  sind.  Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  die  Gemeindeversammlung
  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
  zusammenberufen,  denmoch  nicht  in  gehöriger  Anzahl  erschienen  ist.  Ueber
die  Art  der  Berufung  und  die  Ansetzung  regelmäßiger  Versammlungstage  find
nähere  Festsetzungen  der  statutarischen  Anordnung  überlassen.

K.  14.

Der  Gemeindevorsteher  führt  in  der  Versammlung  den  Vorsitz  mit  vollem
Stimmrechte  und  bei  Stimmengleichheit  mit  entscheidender  Stimme.

.  15.

Hat  die  Gemeindeversammlung  einen  Beschluß  gefaßt,  welcher  ihre  Befugnisse
  überschreitet,  das  Staatswohl  oder  das  Gemeinde-Interesse  verletzt,  so
t  der  Gemeindevorsteher  die  Ausführung  einstweilen  zu  beanstanden  und  über
den  Gegenstand  des  Beschlusses  die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  sofort  einzuholen.

S.  16.

Auf  Antrag  der  Gemeinde  kann  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung
eine  Vertretung  derselben  durch  gewählte  Gemeindeverordnete  eingeführt  werden.
Wo  dies  geschehen  soll,  sind  zuvor  durch  Statut  die  dazu  erforderlichen  Festfehungen
  zu  treffen,  insbesondere  über  die  Gesammtzahl  der  Gemeindeverordneten,

ie  Wahlperiode,  die  etwaige  Klasseneintheilung  der  Wähler,  die  hierbei  aus  jeder
Klasse  zu  wählende  Zahl  von  Gemeindeverordneten  und  die  Wahlordnung.

Ueber  ein  solches,  von  der  Gemeinde  unter  Mitwirkung  der  Ortsobrigkeit
und  des  Landrathes  zu  entwerfendes  Statut  ist  der  Kreistag  z  hören  und  dafselbe
  dann  mit  dem  Gutachten  der  Regierung  und  des  Oberpräsidenten  dem
Minister  des  Innern  zur  Bestätigung  vorzulegen.

F.  17.
Der  Minister  des  Innern  ist  befugt,  eine  Gemeindeverordneten-Versammlung
  aufzulösen  und  eine  Neuwahl  anzuordnen.

KC.  18.

Die  Gemeindeversammlung  beschließt  über  alle  Gemeinde-Angelegenheiten,
soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Gemeindevorsteher  überwiesen  sind.  Ueber
andere  als  Gemeindeangelegenheiten  kann  die  Versammlung  nur  dann  berathen,
wenn  solche  durch  besondere  Gesetze  oder  durch  besondere  Aufträge  der  Aufsichtsbehörden
  an  sie  gewiesen  sind.

S.  19.

Der  Gemeindevorsteher,  Uewie  ein  Stellvertreter,  welcher  ersteren  zu  unterstützen
  und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat,  werden  von  der  Gemeindeversammlung
  gewahlt.  ç

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