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der Stimmberechtigten zugegen sind. Eine Ausnahme findet statt, wenn die Gemeindeversammlung
zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
zusammenberufen, denmoch nicht in gehöriger Anzahl erschienen ist. Ueber
die Art der Berufung und die Ansetzung regelmäßiger Versammlungstage find
nähere Festsetzungen der statutarischen Anordnung überlassen.
K. 14.
Der Gemeindevorsteher führt in der Versammlung den Vorsitz mit vollem
Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme.
. 15.
Hat die Gemeindeversammlung einen Beschluß gefaßt, welcher ihre Befugnisse
überschreitet, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt, so
t der Gemeindevorsteher die Ausführung einstweilen zu beanstanden und über
den Gegenstand des Beschlusses die Entscheidung der Aufsichtsbehörde sofort einzuholen.
S. 16.
Auf Antrag der Gemeinde kann an die Stelle der Gemeindeversammlung
eine Vertretung derselben durch gewählte Gemeindeverordnete eingeführt werden.
Wo dies geschehen soll, sind zuvor durch Statut die dazu erforderlichen Festfehungen
zu treffen, insbesondere über die Gesammtzahl der Gemeindeverordneten,
ie Wahlperiode, die etwaige Klasseneintheilung der Wähler, die hierbei aus jeder
Klasse zu wählende Zahl von Gemeindeverordneten und die Wahlordnung.
Ueber ein solches, von der Gemeinde unter Mitwirkung der Ortsobrigkeit
und des Landrathes zu entwerfendes Statut ist der Kreistag z hören und dafselbe
dann mit dem Gutachten der Regierung und des Oberpräsidenten dem
Minister des Innern zur Bestätigung vorzulegen.
F. 17.
Der Minister des Innern ist befugt, eine Gemeindeverordneten-Versammlung
aufzulösen und eine Neuwahl anzuordnen.
KC. 18.
Die Gemeindeversammlung beschließt über alle Gemeinde-Angelegenheiten,
soweit dieselben nicht ausschließlich dem Gemeindevorsteher überwiesen sind. Ueber
andere als Gemeindeangelegenheiten kann die Versammlung nur dann berathen,
wenn solche durch besondere Gesetze oder durch besondere Aufträge der Aufsichtsbehörden
an sie gewiesen sind.
S. 19.
Der Gemeindevorsteher, Uewie ein Stellvertreter, welcher ersteren zu unterstützen
und in Behinderungsfällen zu vertreten hat, werden von der Gemeindeversammlung
gewahlt. ç
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