Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 4. —
(Nr. 6508.) Gesetz, betreffend die Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragen-
der, im letzten Kriege erworbener Verdienste. Vom 28. Dezember 1866.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie) was folgt:
Zur Verleihung von Dotationen an den Minister-Präsidenten Grafen
von Bismarck, in Anerkennung der von ihm so erfolgreich geleiteten äußeren
Preußischen Politik, und an diejenigen Preußischen Heerführer, welche in dem
letzten Kriege zu dem glücklichen Ausgange desselben in hervorragender Weise
beigetragen haben, die Generale der Infanterie von Roon, Freiherr von Moltke,
Herwarth von Bittenfeld, von Steinmetz, Vogel von Falckenstein, wird eine
Summe von Einer und einer halben Million Thaler aus den eingehenden
Kriegsentschädigungen bereit gestellt.
Die Vertheilung dieser Summe bleibt Königlicher Bestimmung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Jehegeng 1857. (Nr. 6506—6500.) 4 (Nr. 6509.)
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1867.