— 1863 —
(Nr. 6928.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Oktober 1867., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte an die Kreise Minden und Herford in Bezug auf
den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Oeynhausen, im
Kreise Minden, über Erter, im Kreise Herford, bis zur Landesgrenze
in der Richtung auf Salzuffeln im Fürstenthum Lippe-Detmold.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Kreisen
Minden und Herford, im Regierungsbezirk Minden, beabsichtigten Bau einer
Chaussee von Oeynhausen, im Kreise Minden, über Exter, im Kreise Herford,
bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Salzuffeln im Fürstenthum Lippe-
Detmold genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Kreisen Minden und Her-
ford, einem jeden für die von ihm zu bauende Strecke, das Expropriationsrecht
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs= Materialien, nach Maaßgebe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
Straße. Zugleich will Ich den genannten Kreisen gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebun
des Chaussogel es nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesma
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. Oktober 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6928—6929.) (Nr. 6929.)