Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1864 — 
(Nr. 6929.) Bestätigungs= Urkunde, betreffend den Vierten Nachtrag zum Statut der Neisse- 
Brieger Eisenbahngesellschaft. Vom 9. November 1867. 
Wir Wilbelm) von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c. 
Nachdem die Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft in der Generalversammlung 
ihrer Aktionaire vom 24. Juni 1867. die in dem anliegenden Nachtrage zu ihrem 
unterm 13. März 1846. (Gesetz= Samml. S. 129.) landesherrlich bestätigten 
Statut enthaltenen Aenderungen, beziehungsweise Ergänzungen desselben beschlossen 
hat, wollen Wir diesen Beschlüssen Unsere Genehmigung hierdurch ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Starutnachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1867. 
(#. S.) Witlhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
Vierter Nachtrag 
zum 
Statut der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft. 
K. 1. 
Der Gesellschaftsfonds wird um die Summe von zweimalhundertfunfzig Tausend 
Thalern vermehrt, die zur Verbesserung und Vervollständigung der Bahnanlagen, 
sowie zur Vermehrung der Betriebsmittel verwendet werden sollen. 
Die Aufbringung der vorstehend gedachten Summe erfolgt durch Kreirung 
von broentigen Pröriüäts Obligationen. 
ie Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission, sowie die Ver- 
sinsung und Amortisation dieser Obligationen slendet, werden durch ein beson- 
eres Allerhöchstes Privilegium festgesetzt. 2
	        
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