— 1865 —
K. 2.
An Stelle des §. 5. des Gesellschafts-Statuts treten die folgenden Be-
stimmungen:
Der gegenwärtig bestehende Reservefonds wird aufgelöst. Statt desselben
werden:
1) ein Reservefonds,
2) ein Erneuerungsfonds
gebildet.
Der Reservefonds ist bestimmt zur Deckung der in außerordentlichen Fällen
eintretenden, ungewöhnlichen, größeren Betriebsausgaben, insbesondere solcher, die
durch außerordentliche Elementar-Ereignisse oder durch Unglücksfälle beim Betriebe
verursacht werden.
Der Reservefonds erhält jährlich einen Zuschuß aus den Betriebseinnahmen,
der ein Drittel Prozent des Anlagekapitals nicht überschreiten darf.
Es erfolgen indeß Zuschüsse aus den Betriebseinnahmen nur so lange, bis
der Reservefonds die Summe von 25),000 Thalern erreicht hat, und demnächst
bis zu dem oben angegebenen Prozentsatze nur insoweit, als zur Kompletirung
des Mazimaldbestandes erforderlich ist.
ie beim Reservefonds aufkommenden Zinsen werden, wenn derselbe die
Höhe von 25/000 Thalern erlangt hat, den Betriebseinnahmen zugeschlagen.
Aus dem Erneuerungsfonds sind die Kosten der Erneuerung des Ober-
baues, der Brücken und der Fahrbetriebsmittel zu bestreiten.
In den Erneuerungsfonds fließen:
a) die Einnahmen aus dem Verkaufe der bei der Erneuerung gewonnenen
alten Materialien;
b) ein jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, dessen Höhe entweder
nach Prozentsätzen von dem Werthe der zu erneuernden Gegenstände,
oder der wirklichen Abnutzung entsprechend nach den Wagenachs= oder
den Lokomotivmeilen des Jahresbetriebes berechnet wird.
Für die Formirung, Dotirung und Verwendung des Reserve= und des
Erneuerungsfonds werden von dem Direktorium besondere Reglements aufgestellt,
die der Genehmigung der Staatsbehörde unterliegen.
K. 3.
An Stelle des F. 16. des GesellschaftsStatuts tritt folgende Bestimmung:
Als Dividende sind diejenigen Einnahme= Ueberschüsse zu vertheilen, welche
nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Aus-
gaben, der auf dem Unternehmen haftenden Lasten, sowie der an den Reserve.
und den Erneuerungsfonds abzuführenden Beträge verbleiben.
Jehrgang 1867. (Nr. 6929.) 245 . 4.