Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1866 — 
K. 4. 
In Ergänzung des §J. 18. des Gesellschafts-Statuts wird bestimmt: 
Dividendenscheine von Aktien können weder aufgeboten, noch mortifizirt 
werden. Jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen 
vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Direktorium anmeldet und den statt- 
gehabten Besitz in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrit 
der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen 
Dividendenscheine gegen Quittung ausgczahlt werden. 
G. 5. 
An Stelle des ersten Satzes des §. 20. des Gesellschafts = Statuts tritt 
folgende Bestimmung: 
Die ordentlichen Generalversammlungen finden jährlich in der ersten Hälfte 
des Jahres statt. 
*)m- 
Zum F. 28. des Gesellschafts-Statuts tritt die folgende ergänzende Be. 
stimmung: 
Wird die Annahme der Wahl Seitens gewählter Mitglieder des Oirek- 
toriums oder des Ausschusses oder von Stellvertretern unmitttelbar in der Ge- 
neralversammlung abgelehnt, dann hat die letztere sofort Neuwahlen für die ab. 
gelehnten Wahlen vorzunehmen. 
S. 7. 
An Stelle des zweiten Alinea des F. 40. des Gesellschafts-Statuts tritt 
folgende Bestimmung: 
Gerichtliche und außergerichtliche Erklärungen jeder Art werden von zwei 
Personen, nämlich von dem Vorsitzenden des Direktoriums oder seinem Stell. 
vertreter, oder von einem dazu ernannten Mitgliede des Direktoriums, und einem 
in Breslau wohnenden Beamten der Gesellschaft mit rechtsverbindlicher Kraft 
vollzogen. Der Lettere und ein Substitut für denselben für Verhinderungsfälle 
werden von dem Direktorium gewählt und in einer von sämmtlichen Mitgliedem 
des Direktoriums oder deren Stellvertretern auszustellenden gerichtlichen oder 
notariellen Vollmacht ermächtigt, alle Erklärungen der Gesellschaft in der oben 
angegebenen Weise zu zeichnen. 
(Nr. 6930.)
	        
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