Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1868 — 
K 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent 
jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 1. Januar und 
1. Juli jeden Jahres in Breslau und Berlin gezahlt. Zinsen von Prioritäts- 
Obligationen, die innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Kupon 
bezeichneten Zahlungstage an nicht erhoben sind, verfallen zum Vortheil der Ge- 
sellschaft. + 
Die Inhaber der Prioritäts -Obligationen sind auf Höhe der darin 
verschriebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach H. 2. zu zahlenden insen 
Gläubiger der Reisse-Brieger Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigen- 
schaft an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträgen ein 
unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stammaktien nebst deren Dividenden. 
Dagegen bleibt den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 27. De- 
zember 1858. emittirten Prioritäts-Obligationen im Betrage von 100,000 Thalern 
nebst Zinsen das denselben in Ansehung des gesammten Gesellschaftsvenmögens 
vorbehaltene Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Grivilegiume 
zu emittirenden Obligationen ausdrücklich reservirt und gesichert. ine weitere 
Bemehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien oder Prioritäts- 
Obligationen darf nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen 
Privilegiums einittirten Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen das Verzagorch 
eingeräumt wird. 
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforder- 
lichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prio- 
ritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind oder deren 
Einlösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen 
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den 
Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten. 
S. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem 
Jahre 1869. beginnt und durch alljährliche Verwendung von 1250 Thaler und 
den auf die eingelösten Prioritäts-Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. 
Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen 
werden alljährlich im Monat April durch das Loos bestimmt und binnen vierzehn 
Tagen nach erfolgter Verloosung öffentlich bekannt gemacht. Die Auszahlung 
des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obli- 
gationen erfolgt jedesmal am nächsten 1. Juli. Der Neisse-Brieger Eisenbahn- 
gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigng des Staates 
sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prio- 
ritäts-Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen 
Littr. B. durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und 
durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
/ 5.
	        
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