Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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fläche  des  Bodens  verwerthet  worden  sind  (vergl.  die  §  25  des  Statuts  angezogene  Geschäftsanweisung
  §  131,  132,  135),  obschon  der  Verein  das  Pfandrecht  an  dem  ganzen  Grundstücke
  ohne  Ausnahme,  mithin  auch  an  denjenigen  Gebäuden  erwirbt,  welche  nach  dem  Miethertrage
  abgeschätzt  find.  Dem  Antrage  ist  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Flurbuche
beizufügen.“

Leipzig,  am  5ten  April  1852.

 

z.  Z.  Vorsitzender.
"  Dr.  Mothes,  Syndie.

 

Letzte  Absendung:  am  6ten  Juli  1852.