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fläche des Bodens verwerthet worden sind (vergl. die § 25 des Statuts angezogene Geschäftsanweisung
§ 131, 132, 135), obschon der Verein das Pfandrecht an dem ganzen Grundstücke
ohne Ausnahme, mithin auch an denjenigen Gebäuden erwirbt, welche nach dem Miethertrage
abgeschätzt find. Dem Antrage ist ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbuche
beizufügen.“
Leipzig, am 5ten April 1852.
z. Z. Vorsitzender.
" Dr. Mothes, Syndie.
Letzte Absendung: am 6ten Juli 1852.