Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
.. Nr. 6. — 
  
(Nr. 6518.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Finanz-Etats für das Gebiet des 
ehemaligen Kurfürstenthums Hessen auf das Jahr 1867. Vom 17. Ja- 
nuar 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r# 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
. 1. 
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte Finanz= Etat für das Gebiet 
des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen auf das Har- 1867. wird 
in Einnahme 
auf 5/749,000 Thaler und 
in Ausgabe 
auf 5,749,000 Thaler, nämlich 
auf 5,396,550 Thaler an fortdauernden und 
auf 352,450 Thaler an außerordentlichen und künftig weg- 
fallenden Ausgaben, 
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung der beiden Häuser des Landtages 
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. J., hierdurch festgestellt. 
C. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Johrgang 1867. (NFr. 6518.) 11 Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1867.
	        
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