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Zur Publikation anderer, als der im 8. 1. bezeichneten landesherrlichen
Erlasse und allgemeiner Anordnungen der Behörden in den einzelnen Landes-
theilen die geeigneten Organe zu bestimmen, bleibt dem Minister des Innern
überlassen. *
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Alle derselben entgegenstehenden
bisherigen Vorschriften find hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Januar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6533.) Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb der Herzogthümer
Holstein und Schleswig. Vom 28. Januar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rrP
verordnen für das Gebiet der mit Unserer Monarchie vereinigten Herzogthümer
Holstein und Schleswig, was folgt:
I. Die Oberaufsicht über das Justizwesen mit sämmtlichen darunter begriffenen
Befugnissen geht fortan auf Unsern Justizminister über.
II. In aien Justizangelegenheiten, welche Unserer landesherrlichen Entscheidung
oder Genehmigung bedürfen, ist wegen deren Einholung von den Behörden
an Unsern Justizminister zu berichten.
III. Im Uebrigen tritt in den Ressortverhältnissen und Befugnissen der Justiz-
behörden, sowie in dem bestehenden Instanzenzuge für jetzt eine Aende-
rung nicht ein.
Lerundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1867.
. .)Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
(Nr. 6534.)