Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6534.)  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  Niederberg  im  Kreise  Euskirchen.  Vom
24.  Dezember  1866.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  am  Rothbache  in  der  Gemeinde  Niederberg,
Kreises  Euskirchen,  belegenen  Wiesengrundstücke,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesches  vom
28.  Februar  1843.  SF.  56.  57.  (Gesetz=  Samml.  vom  Jahre  1843.  S.  51.),
was  folgt:

S.  I.

Die  Besitzer  der  am  Rothbache  in  der  Gemeinde  Niederberg  belegenen

Wiesengrundstücke,  wie  sie  in  den  Kataster-Auszügen  vom  ui  í  verzeichnet

sind,  werden  zu  einem  Wiesenverbande  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke
durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern.  Der  Verband  wählt  sein  Domizil
bei  seinem  jedesmaligen  Vorse  her.

.  2.

Die  Haupt-Be=  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schützen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des  Verbandes

e1emacht  und  unterhalten  nach  einem  Plan,  welcher  durch  den  bestellten  Wiesenaumeister
  anzufertigen  und  in  Streitfällen  von  der  Negiermn  festzustellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  lanirung,  Düngung  2c.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  O6!  die  Ausführung
der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes  für  ihre  Rechmung
  übertragen.

ie

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen
aufgebracht.

8  Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Erekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  im  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitun
eines  Wiesenbaumcisters;  wo  es  indeß  zweckmäßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  nach
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher
befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  Fkhbrig  ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger
  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und  die

V#r.  6534.)  Kosten