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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10 —
(Nr. 6535.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Finanz- Etats für das Gebiet des
ehemaligen Herzogthums Nassau auf das Jahr 1867. Vom 24. Januar
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums) was folgt:
F. 1.
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte Finen Etat für das Gebiet
des ehemaligen Herzogthums Nassau an das Jahr 1867. wir
in Einnahme
auf 8/0644,030 Gulden,
in Ausgabe
auf 8,544,030 Gulden, nämlich
auf 8,521,030 Gulden an fortdauernden und
auf 23)000 Gulden an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben,
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung der beiden Häuser des Landtages
für Fo. Zeit vom 1. Lrle bis 31. Dezember d. J., hierdurch festgestellt.
K. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Johrgang 1867. (Nr. 6535.) 19 Ur-Ausgegeben
zu Berlin den 2. Februar 1867.