Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10  —

 

(Nr.  6535.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Finanz-  Etats  für  das  Gebiet  des
ehemaligen  Herzogthums  Nassau  auf  das  Jahr  1867.  Vom  24.  Januar
1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums)  was  folgt:

F.  1.
Der  dieser  Verordnung  als  Anlage  beigefügte  Finen  Etat  für  das  Gebiet
des  ehemaligen  Herzogthums  Nassau  an  das  Jahr  1867.  wir
in  Einnahme
auf  8/0644,030  Gulden,
in  Ausgabe
auf  8,544,030  Gulden,  nämlich
auf  8,521,030  Gulden  an  fortdauernden  und

auf  23)000  Gulden  an  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben,

vorbehaltlich  der  nachträglichen  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
für  Fo.  Zeit  vom  1.  Lrle  bis  31.  Dezember  d.  J.,  hierdurch  festgestellt.

K.  2.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Johrgang  1867.  (Nr.  6535.)  19  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  2.  Februar  1867.