Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wo sich das Bedürfniß zur gemeinsamen Anlegung von Stauwällen 
herausstellt, können die betheiligten Grundbesitzer nach Anhön#e des Deichamtes 
durch die Regierung zu besonderen Wallsozietäten vereinigt, und ebenso bestehende 
Sozietäten erweitert oder zusammengelegt werden. Die Anlegung neuer und die 
Beseltenn- bestehender Schleusen bedarf der Genehmi . des Deichamtes. 
Die Unterhaltung der Quellungsverschläge !– 7 he des Verbandes, dem 
es indessen freisteht, selbige den angrenzenden Besitzern gegen eine angemessene 
Vergütung zu übertragen. Desgleichen liegt dem Verbande ob, die Verbindungs- 
wege zwischen den Deichen und den Vorländern, welche zum Transport der Erde 
eingerichtet sind oder erforderlich werden, zu unterhalten und anzulegen. 
g. 6. 
Es wird eine Regulirung des Entwässerungssystems der Niederung nach 
einem vom Deichamte zu berathenden und durch das Ministerium für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten festzustellenden Plan auf Kosten der Niederung 
erfolgen. Die Kosten werden nach dem Deichkataster (H. 10.) aufgebracht. 
Die Krautung und Räumung der Liebe von der Nospiter Grenze ab- 
wärts, des großen Wasserganges und der alten Nogat von der Vereinigung mit 
dem letzteren bis zum Deichsiel in ihrem gegenwärtigen Laufe — mit instut 
des Werderkanals und mit Ausschluß des alten Laufes vom Schloß Mareese 
über Rothhof, Unterberg, Weißhof, Stobbendorf, Gutsch, Pastwa und Zanders- 
weide nach Kramershof — geht auf den Deichverband über. Die übrigen 
Wasserleitungen bleiben in der Unterhaltung derjenigen Ortschaften und Bessiteer, 
welchen sie bisher nach allgemeinen Landesgesetzen, Verträgen, Judikaten oder 
sonsigen Rechtstiteln oblag. Wo dieselbe bisher aus besonderen, jetzt aufhören- 
en Kassen ganz oder theilweise bestritten worden, ist die Vertheilung der Räumungs- 
last auf die speziell Betheiligten nach Anhörung der Ertwisseungeinteressnken 
und des Deichamtes durch die Verwaltungsbehörden zu bewirken. Bis dahin tt 
die Krautung und Räumung derjenigen Gräben, welche bisher aus der Pfahlkasse 
bestritten wurde, vom Deichverbande zu bewirken. 
Es ist eine die ganze Niederung umfassende Grabenrolle aufzustellen und 
ein Krautungs= und Vorfluthsregulativ von der Negerung auszufertigen. Die 
Aufsicht über die Ausführung desselben wird der Deichverwaltung anvertraut, 
welche die dabei Säumigen mit allen Mitteln der Exekution zur Erfüllung ihrer 
Pflichten anhalten soll. 7 
Die Erdarbeiten an den Deichen und Uferwerken werden in der Regel 
von den Deichbeamten für Geld ausgeführt, doch können durch Beschluß des 
Deichamtes in außerordentlichen Fällen die Deichgenossen selbst zur Naturalarbeit 
verpflichtet werden, wobei auf die größere oder geringere Entfernung von der 
Baustelle Rücksicht zu nehmen ist. Die Gestellung der Holz-, Faschinen- und 
sonstigen Fuhren zu Deichzwecken liegt den Deichgenossen unentgeltlich ob, sofern 
nicht das Deichamt dafür ebenfalls eine angemessene Enkschädigung gewähren will. 
Alle übrigen Bauten und Arbeiten führt die Deichverwaltung aus. Es 
soll indessen den Deichgenossen freistehen, bis auf Höhe ihres Deichkassenbeitrages 
(Nr. 6539.) r
	        
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