Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  162  —

Besitzer  von  31  bis  60  Normalmorgen
(im  X.  Lier  von  11  bis  20  Normalmorgen)  haben  2  Stimmen,

Besitzer  von  61  bis  90  Normalmorgen
(im  X.  Bezirk  von  21  bis  30  #rmalorgen,  haben  3  Stimmen,
und  so  fort.  Dog  kann  kein  einzelner  Besitzer  in  demselben  Wahlbezirke  wehr
als  zehn  (im  X.  Bezirk  als  dreißig)  Stimmen  abgeben  Den  kleineren  Grundbesitzern,
  deren  Landbesitz  zusammen  genommen  dreißig  (im  X.  Bezirk  20hoh
Normalmorgen  oder  darüber  beträgt,  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  sich  dur
einen,  beziehungsweise  mehrere  bevollmächtigte  Deichgenossen  bei  den  Wahlen
vertreten  zu  lassen.

Die  Besitzer  der  selbstständigen  Güter  und  Besizungen  können  ihr  Stimmrecht
  selbst  ausüben,  oder  ihren  Gutspächter,  Gutsverwalter,  oder  einen  anderen
Deichgenossen  dazu  bevollmächtigen.  farren,  Kirchen,  Schulen  und  andere
moralische  Personen,  desgleichen  Frauen  und  Minderfährige  dürfen  das  nach
Maaßagabe  ihres  Grundbestzes  ihnen  zustehende  Stimmrecht  durch  ihre  gesetzichen
Vertreter  oder  einen  anderen  bevollmächtigten  Deichgenossen  ausüben  lassen.
Gehört  eine  nelbststindige  Besitzung  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so
kann  nur  Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

S.  16.

Die  Wahlkommissarien  ernennt  das  erste  Mal  die  Regierung,  später  der
Deichhauptmann.

Bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Annahme
unbesoldeter  Stellen,  zu  denen  in  dieser  Beziehung  auch  das  4  der  Deichgeschworenen
  gerechnet  wird,  kommen  die  Verschrisen  über  die  Gemeindewahlen
analogisch  zur  Anwendung.

K.  17.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein,  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Kepräsentant
während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  ben  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,  oder
seinen  Wohnsitz  an  einem  entfernteren  Orte  wählt.

C.  18.

Fur  diesen  Deichverband  gelten  die  Allgemeinen  Bestimmungen  für  kürftig
u  osen  Deichstatute  vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Samml.  S.  735.  ff.)
peweit  ie  nicht  vorstehend  abgeändert  oder  ergänzt  worden  sind.

S.  19.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.
Ur.