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Erscheinen die in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen nicht,
oder verweigern sie die erforderte Erklärung, so ist mit der örtlichen Untersuchung
nichtsdestoweniger vorzugehen.
Auf Grund des Gutachtens der Reklamationsdeputation entscheidet die
Kommission über die eingegangenen Reklamationen. « «
Die Entscheidung ist, die Reklamation nicht als unbegründet zurück-
gewiesen wird, entweder dahin zu treffen, daß und mit welchem Betrage die
Schätzung der bezüglichen Grundstücke des Reklamanten zu ermäßigen oder dahin,
daß und mit welchem Betrage die Schätzung derjenigen nicht im Eigenthune
des Reklamanten befindlichen Grundstücke, welche 8 er stattgefundenen Unter-
suchung als zu niedrig eingeschätzt erkannt worden sind, zu erhöhen.
Gegen die getroffene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zu-
lässig; jedoch steht dem Reklamanten sowohl als denjenigen Eigenthümern, deren
Liegenschaften als zu niedrig eingeschätzt erkannt und deshalb erhöht worden sind,
binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen nach Empfang der Entscheidung
frei, offenbare Unrichtigkeiten oder Irrthümer in derselben der Kommission nach-
zuweisen, in welchem Falle die letztere eine nochmalige Prüfung der Reklamation
vorzunehmen und anderweitig darüuber zu entscheiden hat.
Hinsichtlich der Reklamationen, welche von der Kommission als unbegründet
zurückgewiesen sind, ist von der Regierung besonders darüber zu entscheiden, be-
iehungsweise festuuseten. b ob und wie weit der Reklamant die durch die örtliche
ntersuchung der Reklamation veranlaßten Kosten zu tragen hat.
K. 19.
In Gemäßheit der Entscheidungen der Beklamationskommiissi (. 58
beziehungsweise der Bezirksregierung (§. 16.) sind die Karten, Flurbücher un
utterrollen zu berichtigen.
Durch diese Berichtigung erleiden die den einzelnen Gemeinden, selbst-
ständigen Guts= und besonderen Grundsteuer-Erhebunt obezirken auferlegten
Grundsteuer-Hauptsummen, abgesehen von dem im 8. 2., 12. gedachten Falle
materieller Irrthümer, keine Aenderung. Vielmehr ist nur nach den in der be-
richtigten Mutterrolle eines Gemeinde-, selbststäindigen Guts= oder besonderen
Grundsteuer-Erhebungsbezirks für die einzelnen grundsteuerpflichtigen Liegenschaften
nachgewiesenen Reinerträgen eine anderweitige Untervertheilung der nach F. 1.
estgestellten Grundsteuer-Hauptsumme anzulegen und ist danach vom 1. des
olgenden Monats ab die Erhebung der Grundsteuer zu bewirken.
.. 20.
Für diejenigen Gemeinde= oder Grundsteuer-Erhebungsbezirke, in welchen
eine mit der usalimnenlegung von Grundstücken verbundene Gemeinheitstheilung
schwebt, kann die Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen . 6—10.),
sowie deren Berichtigung auf Grund des Reklamationsverfahrens (99. 12—19.)
nach dem Ermessen der Bezirksregierung bis dahin hinausgeschoben werden, daß
der Gemeinheitstheilungs-Rezeß durch die Auseinandersetzungsbehörde bestätigt
worden ist. 8
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