— 193 —
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die für die betreffenden Gemeinde- und
Grundsteuer - Erhebungsbezirke festgestellten Grundsteuer = Hauptsummen in den
unter Anwendung des vorläufigen Vertheilungsmaaßstabes gemäß des F. 19. der
Verordnung vom 12. Dezember 1864. ermittelten äxgen einzuziehen.
4. Beschwerden wegen Grundsteuer-Ueberbürd ungen.
C. 21.
Eine Ermäßigung der den einzelnen Gemeinden, gehstendige Guts= und
besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken auferlegten Grundsteuer- Hauptsummen
wegen unrichtiger Einschätzung der dazu gehörigen Liegenschaften ist nur zulässig,
wenn eine Ueberbürdung des betreffenden Gemeinde-, selbstständigen Guts= oder
Erhebungsbezirks durch die demselben auferlegte geron be-
hauptet und nach Maaßgabe der Vorschriften in den nachfolgenden 9#9. 22—28.
als vorhanden machgewissen wird.
K. 22.
Anträge auf Grundsteuer-Ermäßigung aus dem im H. 21. gedachten
Grunde dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie für die betreffenden Gemeinden
Seitens der Vorsteher derselben, für die betreffenden selbstständigen Gutsbezirke
Seitens deren Inhaber und für die betreffenden besonderen Ehebungsbefure
Seitens der Mehrzahl der zu denselben gehörenden Grundbesitzer — nach den
von den letzteren zu entrichtenden Grun leeuerbeträpen berechnet — innerhalb
einer Frist von acht Wochen, seit dem Tage, mit welchem dieses Gesetz in Kraft
tritt, schriftlich und unter gehöriger Begründung bei dem Kreislandrathe ein-
gebracht werden.
Für die besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke sind bei Stellung des
Antrages zugleich zwei, dem betreffenden Bezirk angehörende Grundsteuerpflichtige
als die bei der örtlichen Untersuchung der Beschwerde zuzuzlehenden Vertreter des
Bezirks namhaft zu machen.
Der Gemeindevorstand ist zur Anbringung des Antrages verpflichtet, wenn
die Mehrzahl der zu der Gemeinde gehörenden Grundbesitzer — nach den von
den letzteren zu entrichtenden Grundsteuerbeträgen berechnet — einen solchen An-
trag beschließt.
F. 23.
Eine Grundsteuer-Ueberbürdung (C. 21.) ist als vorhanden nur anzuerkennen,
wenn durch eine wiederholte Einschätzung der zu dem betreffenden Gemeinde-,
selbuiftändigen Guts oder besonderen Erhebungsbezirke gehörigen Liegenschaften in
ie Klassen des besinttioen Taife . 50. der H ünwecng vom 21. Mai 1861.)
festgeste t wird, daß der für dieselben in der Mutterrolle verzeichnete Reinertrag
en aus der wiederholten Einschätzung sich ergebenden Reinertrag um mehr als
25 vom Hundert des letzteren übersteigt.
Johrgang 1867. (Nr. 6542.) 26 g. 24.