Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 193 — 
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die für die betreffenden Gemeinde- und 
Grundsteuer - Erhebungsbezirke festgestellten Grundsteuer = Hauptsummen in den 
unter Anwendung des vorläufigen Vertheilungsmaaßstabes gemäß des F. 19. der 
Verordnung vom 12. Dezember 1864. ermittelten äxgen einzuziehen. 
4. Beschwerden wegen Grundsteuer-Ueberbürd ungen. 
C. 21. 
Eine Ermäßigung der den einzelnen Gemeinden, gehstendige Guts= und 
besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken auferlegten Grundsteuer- Hauptsummen 
wegen unrichtiger Einschätzung der dazu gehörigen Liegenschaften ist nur zulässig, 
wenn eine Ueberbürdung des betreffenden Gemeinde-, selbstständigen Guts= oder 
Erhebungsbezirks durch die demselben auferlegte geron be- 
hauptet und nach Maaßgabe der Vorschriften in den nachfolgenden 9#9. 22—28. 
als vorhanden machgewissen wird. 
K. 22. 
Anträge auf Grundsteuer-Ermäßigung aus dem im H. 21. gedachten 
Grunde dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie für die betreffenden Gemeinden 
Seitens der Vorsteher derselben, für die betreffenden selbstständigen Gutsbezirke 
Seitens deren Inhaber und für die betreffenden besonderen Ehebungsbefure 
Seitens der Mehrzahl der zu denselben gehörenden Grundbesitzer — nach den 
von den letzteren zu entrichtenden Grun leeuerbeträpen berechnet — innerhalb 
einer Frist von acht Wochen, seit dem Tage, mit welchem dieses Gesetz in Kraft 
tritt, schriftlich und unter gehöriger Begründung bei dem Kreislandrathe ein- 
gebracht werden. 
Für die besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke sind bei Stellung des 
Antrages zugleich zwei, dem betreffenden Bezirk angehörende Grundsteuerpflichtige 
als die bei der örtlichen Untersuchung der Beschwerde zuzuzlehenden Vertreter des 
Bezirks namhaft zu machen. 
Der Gemeindevorstand ist zur Anbringung des Antrages verpflichtet, wenn 
die Mehrzahl der zu der Gemeinde gehörenden Grundbesitzer — nach den von 
den letzteren zu entrichtenden Grundsteuerbeträgen berechnet — einen solchen An- 
trag beschließt. 
F. 23. 
Eine Grundsteuer-Ueberbürdung (C. 21.) ist als vorhanden nur anzuerkennen, 
wenn durch eine wiederholte Einschätzung der zu dem betreffenden Gemeinde-, 
selbuiftändigen Guts oder besonderen Erhebungsbezirke gehörigen Liegenschaften in 
ie Klassen des besinttioen Taife . 50. der H ünwecng vom 21. Mai 1861.) 
festgeste t wird, daß der für dieselben in der Mutterrolle verzeichnete Reinertrag 
en aus der wiederholten Einschätzung sich ergebenden Reinertrag um mehr als 
25 vom Hundert des letzteren übersteigt. 
Johrgang 1867. (Nr. 6542.) 26 g. 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.