Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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und Revision, sowie vom Kolloverschluß, sowohl im Innern, als an den Gren- 
zen freibleiben. 
Artikel 17. 
Ueber die Verhältnisse der Königlich Preußischen Postverwaltung hinsicht- 
lich der Benutzung der im Großherzoglich Mecklenburg= Strelitzschen Gebiete 
liegenden Strecke der Eisenbahn ist, vorbehaltlich des Mlstufes einer besonderen 
Postkonvention, Nachstehendes verabredet worden: 
1) Die Großhersoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung sichert der Königlich 
Fuzischen — den ungehinderten Transit der Königlich 
Preußischen Posten und Postsendungen jeder Art auf der Eisenbahn 
zwischen Berlin und Stralsund durch das Großherzoglich Mecklenburg- 
Strelitzsche Gebiet auf so lange zu, als die gedachte Eisenbahn besteht 
und im Betriebe erhalten wird. Dieser Transit wird mittelst besonderer 
durchgehender Eisenbahn-Postwagen oder vermittelst der Wagen der 
Eisenbahngesellschaft stattfinden. 
2) Die Eisenbahn-Postwagen können zugleich auf vorangegangene Verein- 
barung zwischen der Königlich Paaficchen und der Gooeer oglich Meck- 
lenburg= Strelitzschen Postorewaltung zur Aufnahme Mecklenburgischer 
Postsendungen benutzt werden. 
3) Die Königlich Preußische Postverwaltung wird der Großherzoglich Meck- 
lenburg. Stelischen Postverwaltun 4 Entschädigung fürbden Post- 
transit durch das Grohber oglich Mecklenburg= Strelitzsche Gebiet auf 
der Eisenbahn zwischen Berlin und Stralsund alljährlich eine Vergütung 
zahlen, welche den Gesammtbetrag des der Großherzoglichen J 
waltung für die Preußischen Postsendungen im letzten Suher vor Eröff- 
nung des Betriebes zu zahlenden Transitportos nicht übersteigen soll. 
4) Die Großherzoglich Mecklenburg. Strelitzsche Regierung erklärt sich damit 
einverstanden, daß die Eisenbahngesellschaft verhslichtet werde, der Königlich 
reußischen Postverwaltung in dem Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen 
taatsgebiete unter allen Umständen ganz dasselbe zu leisten, was dieselbe 
auf dem im Königlich Preußischen Gebiete belegenen Theile zu leisten hat. 
Artikel 18. 
Rücksichtlich der Benutzung der Bahn zu Zwecken der Militairverwaltung 
ist man über folgende Punkte übereingekommen: 
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche 
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Großherzoglich Mecklen- 
burg. Strelitzschen Militairverwaltung auf der Berlin-Stralsunder Eisen- 
bahn bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militairverwaltungen völlige 
Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisen- 
bahnverwaltung nach ganz gleichen Grundsätzen erfolgen soll. 2) 
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