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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 18.—
(Nr. 6560.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Februar 1867., betreffend die Genehmigung des
revidirten Statuts der Danziger Privat-Aktienbank und die Verlängerung
des Privilegiums derselben.
Ar Ihren Bericht vom 27. Januar d. J. will Ich das in der außerordent-
lichen Generalversammlung der Danziger Privat-Aktienbank vom 29. Dezember
v. J. zur Annahme gelangte revidirte Statut, welches vom 16. März d. J.
ab an Stelle des bisherigen Gesellschaftsstatuts, genehmigt am 16. März 1857.
(Geset,= Samml. S. 241.), und der beiden Statutnachträge, genehmigt am 30. Juni
858. (Gesetz-Samml. S. 1405) und am 13. Februar 1865. (Gesetz-Samml.
S. 128.), in Geltung zu treten bestimmt ist, hierdurch in derienigen Fassung ge-
wehmigen, in welcher dasselbe in der anliegend zurückerfolgenden Druckschrift, den
Beschlüssen der Gesellschaft entsprechend, zusammengestellt ist. Zugleich will Ich
der Danziger Privat-Aktienbank die bei ihrer Errichtung auf Grund des Gesetzes
vom 17. Iam- 1833. (Gesetz-Samml. S. 551. ertheilte Ermächtigung zur Aus-
ellung von Noten bis zu dem Betrage von Einer Million Thaler unck ür die
ernere funfzehnjährige Dauer ihres Bestehens unter den im revidirten Statute
estgesetzten Bedingungen ertheilen.
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem beiliegenden revidirten Statute durch
die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 4. Februar 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und den Justizminister.
Johrgong 1887. (Nr. 6560) 34 An
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1867.