Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Titel III. 
Von den Geschäften der Bank. 
g. 16. 
Die Bank ist zur Erreichung der §. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu diskon- 
tiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur Dis- 
kontirung gelangenden Papiere müssen an die Bank girirt sein, dürfen 
nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen 
1nn es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene 
haften. 
Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück- 
lichem, auf einzelne Fälle zu beschraänkenden Einverständnisse zwischen 
dem vollziehenden Direktor und den beiden nach F. 32. des Statuts der 
Direktion zugeordneten Mitgliedern des Verwaltungsrathes für die Bank 
erworben werden; 
2 Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf länger als drei 
Monate und nur gegen Verpfändung von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben 
nicht unterworfen sind, 
b) inländischen Staats- und Kommunal= oder anderen mit Genehmigung 
des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geld- 
werthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie von Wechseln 
auf Plätze des In- oder Auslandes, desgleichen von gemünztem oder 
ungemünztem Gold und Silber. 
Inländishe Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der 
Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäfts- 
msinrton für die Direktion. Der Widerspruch des Kommissars des 
Staats gegen die Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Ge- 
sellschaft maaßgebend. Die Beleihung der eigenen Aktien oder der 
Aktien anderer Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt; 
3) Effekten der vorstehend sub Littr. b. bezeichneten Art, sowie edle Metalle 
oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der 
Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal-, oder anderen mit Ge- 
nehmigung des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgege- 
benen, auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem 
durch die Geschäftsinstruktion Festgesegten Betrage stattfinden und der 
Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des Grundkapitals niemals 
überschreiten; . 
4) den
	        
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