Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der 
letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusivtermine unter der Verwarnung und 
mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle 
Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, vielmehr 
tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des bällustotetmins gegen 7 
diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder Anspruch 
auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten 
Noten werthlos sind und wenn sie etwa noch zum Vo in kommen, von der 
Bank an 1 und vernichtet werden können. Mit den Beträgen solcher Noten 
wird nach 51. letztes Alinea verfahren. 
Titel V. 
Vom Verwaltungsrathe. 
g. 23. 
Die Ueberwachung der Geschäftsführung der Gesellschest in allen Zweigen 
der Verwaltung wird einem von der Generalversamm 6 aus den im Stadt- 
und Landkreise Danzig wohnhaften Aktionairen erwählten Verwaltungsrathe 
anvertraut, welcher im Sinne des Art. 225. des Allgemeinen Deutschen Handels- 
geschuches den dort genannten Aufsichtsrath mit dessen Rechten und Pflichten 
arstellt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt in den ordentlichen Generalversamm- 
lungen gemäß §. 44. Eine Ausfertigung des darüber aufgenommenen notariellen 
oder gerichtlichen Protokolls bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes. Der 
Verwaltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern; dieselben dürfen nicht im zweiten 
Grade mit einander verwandt oder verschwägert sein, ebensowenig einer und 
derselben Firma angehören. Trr Funktionen dauern fünf Jahre. Alle Ichre 
scheiden diejenigen zwei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die 
längste Zeit hindurch als solche fungirt haben; die Ausscheidenden können jedoch 
sofort wieder gewählt werden. Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die 
Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet. Die Namen der Gewählten 
maeden durch die Gesellschaftsblätter und an der Danziger Börse öffentlich bekannt 
gemacht. 
Die auf Grund des Statuts vom 21. November 1856. erwählten Mit- 
Kdder des Verwaltungsrathes verbleiben auch, nachdem das gegenwärtige revi- 
irte Statut in Kraft getreten, für die Dauer ihrer Wahlperiode als Mitglieder 
des Verwaltungsrathes in Funktion. 
C. 24. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn auf seinen 
Namen eingetragene Aktien besitzen oder erwerben und beim Amtzantritte in 
Jahrseng 1867. (Nr. 6500.) 35 das
	        
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