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das Archiv der Gesellschaft deponiren. So lunge die Funktionen des Inhabers
als Verwaltungsrath dauern, kann er über die deponirten Aktien nicht verfügen.
KC. 25.
Der Verwaltmgerath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen
Vizepräsidenten, deren Namen durch die Gesellschaftsblätter zu Verösfentlichen sind.
Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahrf sie sind nach Ablauf
desselben wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des Ver-
waltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach dem Lebensalter älteste
Mitglied den Vorst
KC. 26.
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver-
waltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur
nächsten ordentlichen Genera- versammiung von dem Verwaltungsrathe wieder
besetzt und hierüber von einem Notar oder Gerichtsdeputirten eine Urkunde auf-
genommen. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der nächsten
ordentlichen Generalversammlung. Das in jener Weise gewählte Mitglied
scheidet an dem Tage aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines Vor-
gängers aufgehört ueen würde. Jede Veränderung in den Personen des Präsi-
enten, des Vizepräsidenten oder der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist
durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen.
K. 27.
Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft als er es für dienlich erachtet
an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten, welche dieser au-
erlassen muß, wenn zwei Mitglieder des Verwaltungsrathes bei ihm darauf
antragen, in der Regel einmal monatlich, um von dem Gange der Geschäfte
Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. .
Ueber sede Sitzung ist ein Piotofol- aufzunehmen. Die Beschlüsse und
Wahlen des Verwaltungsrathes werden in derselben Weise vollzogen, wie es im
§. 44. für die Generalversammlungen vorgeschrieben ist. Zur Fassung eines
Hatenn. Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern er-
orderlich.
K. 28.
Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungs-
rathes gehört:
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und dem
Zwecke der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig erachtet.
Die Direktion hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitgetheilten
Beschlüssen desselben Folge zu leisten;
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den jedes-
maligen Versammlungen des Verwaltungsrathes auf dessen Verlangen
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