Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Revidirtes Statut. 
Titel I. 
Bildung" Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
S. 1. 
Mit landesherrlicher Genehmigung hat sich eine Aktiengesellschaft gebildet, 
für welche fortan die Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz 
buches und des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861. maaßgebend sind, und 
welche die Firma führt: 
„Provinzial-Aktien bank des Großherzogthums Posen.“ 
Die Gesellschaft hat den Zweck, Handel und Gewerbe wt unterstützen und 
zu beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen. 
g. 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Posen. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft wird bis zum 16. März 1882. bestimmt. 
Sollte innerha des gedachten Zeitraumes das Notenprivilegium der Preußischen 
Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Grund der Bankorhnung vom 5. Oktober 
1846. und des Gesetzes vom 7. Mai 1856. besteht, aufgehoben oder modifizirt 
werden, so erlischt die Genehmigung der Provinzial-Aktienbank des Groß- 
berogthums Posen sechs Monate nach Publikation des betreffenden Gesetzes, 
ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf Entschädigung. 
Titel II. 
Grundkapital, Aktien und Aktionaire. 
K. 4. 
Das Grundkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, getheilt in 
zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede.
	        
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