— 2687 —
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten,
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der
Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der
letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusivtermine unter der Warnung und
mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle
Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen.
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, viel-
mehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präaklusivtermins
gegen alle diejenigen ein, welche die Noten nicht präsentirt haben, dergestalt, daß
jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch *** ist, alle au- erusenen,
nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein
kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können.
Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen
Zwecken nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes verwendet werden.
Titel V.
Von dem Aussichtsrathe.
KC. 17.
Der aus zuo Mitgliedern bestehende Aufsichtsrath hat sämmtliche im
Artikel 225. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und in diesem
Statut bezeichneten Rechte und Pflichten.
Die Miglieder des Aufsichtsrathes, von denen mindestens sieben üren
Wohnsitz in der Stadt Posen haben müssen, werden von der Generalversammlung
gewählt. Die Wahl erfolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichtsdeputirten,
und eine Ausfertigung der von diesem aufgenommenen Wahlverhandlung bildet
die Legitimation des Aufsichtsrathes. Die Funktionen der Mitglieder desselben
dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus) die Reihen-
folge des Ausscheidens wird durch das Amtsalter bestimmt. Die Ausscheidenden
sind wieder wählbar. Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer
von der letzten Wahl an berechnet. Die Bildung des ersten Aufsichtsrathes er-
folgt durch die von der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1867. zu
ilziehenden Wahlen. Gleichzeitig erlischt das Mandat sämmtlicher den jetzigen
Verwaltungsrath bildender Mitglieder. Welche Mitglieder in den Jahren, in
denen der Turnus noch nicht besteht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos
bestimmt.
Die Namen der Gewählten werden durch die im F§. H. bezeichneten Blätter
öffentlich bekannt gemacht.
K. 18.
Jedes Mitglied des Aufsichtzrathes muß mindestens zehn Aktien besitzen
oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der n t n
(ic. 6567. a