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Artikel 5.
Für den Fall, daß die Europäische Kommission von dem im Art. 3.
erwähnten Vorbehalte wegen Verbesserung der St. Georges-Mündung und des
St. Georges-Armes Gebrauch machen sollte, willigt die Hohe Pforte Lorin ein,
daß die gedachte Kommission sofort bei eintretendem Bedürfnisse über diejenigen,
dem Staate gehörigen Grundstücke und Baustellen verfügen darf, welche sowohl
ur Ausführung der Arbeiten als auch zur Herstellung von Baulichkeiten, die in
Foze jener Verbesserung oder Behufs Vervollständigung derselben anzulegen sein
werden, als erforderlich im Voraus bezeichnet und ausgewählt sein werden.
Artikel 6.
Man ist darüber einverstanden, daß in den Hüten von Sulina und
St. Georges weder auf dem einen noch auf dem andern Ufer des Stroms irgend
eine Ausladestelle, ein Quai oder eine ähnliche Anlage weder von der Ortsbehörde,
noch von Handels- und Schiffahrts-Gesellschaften und -Genossenschaften, noch von
Privatleuten errichtet werden darf, bevor nicht die Pläne der Europäischen Kom-
mission vorgelegt und von letzterer anerkannt worden ist, daß dieselben mit dem
allgemeinen Entwurfe der Quais übereinstimmen und in keiner Weise den Zweck
der Verbesserungsarbeiten beinträchtigen.
Titel II.
Bestimmungen in Betreff der Verwaltung der Schiffahrts-
Angelegenheiten.
K. 1.
Von den Reglements im Allgemeinen.
Artikel 7.
Für die Schiffahrt an den Donau Mündungen ist dasjenige unter dem
eutigen Datum von der Europäischen Kommission beschlossene Schiffahrts= und
olisei. Roglement aegebend, welches unter dem Buchstaben A. der gegen-
wärtigen Akte beigefügt bleibt, um dieselbe Kraft und Geltung zu haben, als
wenn es ein integrirender Theil derselben wäre.
Man ist darüber einverstanden, daß dieses Neglement nicht nur in Betreff
der Strompolizei, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung derjenigen Civilstreitig--
keiten Gesetzeskraft hat, welche in Folge der Ausübung der Schiffahrt entstehen.
Johrgang 1867. (Nr. 6570.) 43