Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 8. 
Die Ausübung der Schiffahrt auf der unteren Donau steht unter der 
Autorität und Aufsicht des Generalinspektors der unteren Donau und des 
Hafenkapitains von Sulina. 
Diese beiden Beamten, die von der Hohen Pforte ernannt werden, haben 
sich in ihrer Wirksamkeit nach dem Reglement zu richten, dessen Handhabung 
ihnen anvertraut ist, und auf dessen strenge Beobechung sie vereidet sind. Die 
unter ihrer Autorität ergehenden Entscheidungen werden im Namen Sr. Majestät 
des Sultans verkündet. 
In dem Falle, daß die Europäische Kommission oder die permanente Ufer- 
kommission ermittelt haben sollte, daß einer oder der andere der gedachten Beamten 
ein Vergehen oder eine Uebertretung gegen das Schiffahrts= und Polizei-Reglement 
bezangen hat, hat sie bei der Hohen Pforte seine Absetzung in Antrag zu bringen. 
Glaubt die Hohe Pforte hinsichtlich der von der Kommission bereits seügese ten 
Thatsachen noch eine neue Untersuchung veranlassen zu sollen, so ist letztere befugt, 
an derselben durch Abordnung eines Bevollmächtigten Theil zu nehmen, und 
obald als die Schuld des Angeklagten gehörig nachgewiesen ist, wird die Hohe 
forte unverzüglich auf seine Ersetzung Sedach nehmen. 
Außer dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Falle können der General- 
Inspektor und der Hafenkapitain von Sulina nur auf ihren Antrag oder in Folze 
eines Einverständnisses zwischen der Hohen Pforte und der Europäischen Kom- 
mission von ihren betreffenden Posten entfernt werden. 
Diese Beamte Tien einer wie der andere) hinsichtlich ihrer amtlichen 
Thätigkeit unter der Aufsicht der Europäischen Kommission. 
Der Generalinspektor, die Hafenkapitaine von Sulina und Tultcha und 
die (dem Generalinspektor untergeordneten) Aufseher werden von der Ottomanischen 
Regierung besoldet. 
Es sollen hierzu geeignete Persönlichkeiten ausgewählt werden. 
Artikel 9. 
In Gemäßheit der durch Art. 15. des Pariser Vertrages bekräftigten 
Prinzipien der Wiener Kongreßakte findet die amtliche Wirksamkeit des General- 
Inspektors und des Hafenkapitains von Sulina auf alle Flaggen gleichmäßig 
Anwendung. 
Unter dem Generalinspektor steht insbesondere ug die Flußpolizei, strom- 
abwärts von Isaktcha, mit Ausschluß des Hafens von Sulina; hierbei wird er 
von Aufsehern unterstützt, welche auf die verschiedenen Stromstrecken vertheilt sind. 
Der Hafenkapitain von Sulina ist mit der Ausübung der Polizei im Hafen 
und der äußeren Rhede von Sulina beauftragt. 
Eine im gemeinsamen Einverständnisse beschlossene Instruktion regelt die 
Wirksamkeit des Generalinspektors und des Hafenkapitains von Sulina in ihren 
Birelemekl 
(Nr. 6570,) 43*
	        
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