Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

Verschiedenheit  zwischen  den  Kassenanweisungen  selbst  zu  beseitigen,  unter  demselben
  Datum,  wie  die  bereits  zirkulirenden,  auszufertigen  sind.

Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  22tlen  April  1827.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staats=  und  Finanzminister  von  Motz  und
an  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

 

(No.  1061.)  Extrakt  aus  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  28sten  April  1827.  ,  soweit
dlesesbe  die  Auflösung  der  durch  Kabinetsorder  vom  16ten  Mai  1823.
(Vo.  30  1.)  nledergesetzten  Ksnlglichen  Immediat-Kommission  für  die
abgesonderte  Restverwaltung  betrifft.

A.,  dem  Berichte  vom  25sten  v.  M.  habe  Ich  die  Resultate  ersehen,  welche  die
der  Immediat-Kommission  von  Mir  aufgetragene  Verwaltung  der  Restangelegenheiten
  durch  den  regelmätzigen  und  thätigen  Gang  ihrer  Amtswirksamkeit  herbeigeführt
  hat,  und  in  welcher  Lage  die  einzelnen  Geschäftszweige  dieser  Werwaltung
sich  gegenwärtig  befinden.  Da  Ich  bercits  durch  Meine  Order  vom  Züsten  v.  M.
die  Restenfonds  dem  Finanzminister  zu  überweisen  Mich  veranlaßt  gesehen  habe;
so  will  Ich  die  Immediat-Kommission  für  die  abgesonderte  Restoerwaltung,  nach
Ihrem  Antrage,  nunmehr  definitiv  auflösen,  und  die  weitere  Bearbeitung  und
Vollführung  der  ihr  übertragen  gewesenen  Geschäfte  dem  Finanzminisier  überweisen.
  24.
Berlin,  den  28sten  April  1827.

Friedrich  Wilhelm.
An

die  Immediat-Kommission  für  die  abgesonderte  Resiverwaltung.