Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 381 — 
Gebiet benutzen z lassen, ohne daß diese Verwaltung für dergleichen Transporte 
irgend welche Abgabe zu entrichten hätte. 
Die Großherzogliche Regierung wird der zu konzessionirenden Eisenbahn- 
gesellshaft die Verist htung auferlegen, der Königlich Preußischen Postverwaltung 
ezüglich des auf Großherzo“ lichem Gebiete belegenen Theiles der Eisenbahn dasselbe 
zu leisten, was die Gesel schaft der Königlich Preußischen Postverwaltung gegen- 
über auf Preußischem Gebiete zu leisten haben wird. 
Dagegen gewährt die Königlich Preußische Postverwaltung der Großher- 
voglichen egierung, beziehungswens h rrzische Poooeran ao Miheufn 
er auf der in Rede stehenden Eisenbahn kursirenden Posttransporte innerhal 
des Großherzoglichen Gebietes zu Sendungen nach und von Postanstalten 
der Bahn. Diese Benutzung der Preußischen Posttransporte soll für die bezeich 
nete Strecke unentgeltlich und nur gegen Erstattung etwaiger baarer Auslagen 
an Eisenbahn-Frachtgebühren geschehen. 
Artikel 12. 
Die Großherzogliche Regierung gestattet der Königlich Preußischen Regie- 
rung die Herstellung und Benutzung von Telegraphenlinien, welche dieselbe längs 
der Eisenbahn oberirdisch oder unterirdissh durch das Großherzogliche Gebiet zu 
führen veranlaßt sein möchte, sichert den Königlich Preußischen Telegraphenanlagen 
auch den in den Landesgesetzen begründeten Schut u und wird der Eisenbah. 
gesellschaft bezüglich der auf dem Großherzoglichen Gebiete belegenen Bahnstrecke 
dieselben Verpflichtungen gegen die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung 
auferlegen, welche die Gesellschaft bezüglich der in Preußen belegenen Bahnstrecken 
zu erfüllen haben wird. 
Der Großherzoglichen Regierung wird das Recht vorbehalten, einen inner- 
halb des Großherzoglichen Gebietes herzustellenden Telegraphen anz oder strecken- 
weiß in der vorstchend angegebenen Weise an die in Rede Krpcnr Eisenbahn 
zu legen. 
Auch soll die Gesellschaft verpflichtet werden, die Großherzoglichen Staats- 
depeschen nach der im Großherzoglichen Gebiete anzulegenden Station unentgeltlich 
zu befördern, sofern und so lange die Benutzung des Bahntelegraphen auf der 
anzen Linie zur Beförderung auch nicht eisenbah,dienstliher Depeschen von der 
Könsgich Preußischen Regierung gestattet wird. 
Artikel 13. 
Rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahn von Erfurt sach Sangerhausen 
zu Zwecken der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte überein- 
gekommen: 
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche 
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Grohherzoglichen 
(Nr. 6580.) W"i-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.