Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Kandidaten zu präsentiren. Wird keiner der letzteren geeignet befunden, so erfolgt 
die Ernennung, ohne daß eine Wiederholung der Präsentation statthaft ist. 
C. 41. 
Der zweite Bürgermeister und die belelbete Stadträthe werden auf 
zwölf, die unbesoldeten Stadträthe auf sechs Jahre von der Stadtverordneten- 
Versammlung gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der unbesoldeten 
Stadträthe aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder 
ewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen kommen die Be- 
stmmungen in §. 31. zur Anwendung. 
g. 42. 
Der gewählte zweite Bürgermeister bedarf der Bestätigung des Königs. 
Wird die Be atigung versagt, so schreitet die Stadtverordneten-Versammlung zu 
einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist die Regierung 
*“ die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten 
zu lassen. 
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten = Versammlung die 
Wahl verweigern oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder er- 
wählen sollte. 
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadt- 
verordneten-Versammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht, die 
Bestätigung des Königs erlangt hat. 
g. 43. 
Für jeden zu der Stelle des ersten Bürgermeisters zu präsentirenden Kan- 
didaten und für jedes zu wählende Magistratsmitglied wird besonders abgestimmt. 
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit 
bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, 
auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. 
Wird auch hierdurch die absolute Ebmmenmehehiit nicht erreicht, so fimdet unter 
denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stim- 
men erhalten haben, eine engere Wahl statt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
KC. 44. 
Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritte durch den 
Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung in Eid 
und Pflicht genommen; der erste Bürgermeister wird vom Regierungspräsidenten 
oder einem von dem letzteren zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung 
der Stadtverordneten-Versammlung vereidet. 
Von
	        
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