Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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C.  60.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

1)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  und  solchen  Gerechtsamen,  welche
jenen  gesetzlich  gleichgestellt  sind.  Die  Negierung  ist  entstehenden  Falls
befugt,  die  Formen  vorzuschreiben,  in  denen  die  Veräußerung  stattfinden
  soll;

2)  zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen)  welche
einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,
namentlich  von  Archiven;

3)  zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestande
belastet  oder  der  bereits  vorhandene  vergrößert  wird,  und

4)  zu  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen  (Wald,
Weide,  Haide,  Torfstich  und  dergleichen).

C.  61.

Die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  G.  60.  Nr.  4.)  kann,  soweit
der  Anspruch  auf  dieselbe  nicht  aus  privatrechtlichen  Titeln  herzuleiten  ist,  durch
Beschluß  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten-Versammlung  und  mit  Genehmigung
  der  Regierung  von  der  Entrichtung  einer  aähriichen  Abgabe  und,
anstatt  oder  neben  derselben,  von  der  Entrichtung  eines  Einkaufsgeldes  abhängig
gemacht  werden.

KG.  62.
Soweit  die  Einnahmen  aus  dem  Gemeindevermögen  zur  Deckung  der

Geldbedürfnisse  der  Stadtgemeinde  nicht  ausreichen,  kann  die  Stadtverordneten-Versammlung
  die  Aufbringung  von  Gemeindesteuern  beschließen.

Diese  könmen  bestehen:
I.  In  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern  mit  folgenden  Maaßgaben:

1)  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  darf  nicht
belastet  werden;

2)  bei  Zuschlägen  zur  Klassen=  und  Einkonmnensteuer  muß  derjenige
Theil  des  besteuerten  Gesammteinkommens,  welcher  aus  dem  in  einer
anderen  Gemeinde  gelegenen  Grundbesitz  oder  aus  dem  in  einer
anderen  Gemeinde  betriebenen  stehenden  Gewerbe  fließt,  und  in  dieser
letzteren  Gemeinde  einer  besonderen  Gemeindebesteuerung,  gemäß  F.  S.,
unterworfen  ist,  bis  auf  Höhe  dieses  Steuerbetrages  von  den  Zuschlägen
  in  der  Gemeinde  des  Wohnortes  frei  gelassen  werden;

3)  die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  für  Zuschläge  zu  den  direkten  Steuern,  wenn  der  Zuschlag  entweder