Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Einkommensteuer erfolgt innerhalb der zu diesem Zwecke zu bildenden 
Veranlagungsbezirke unter Mitwirkung von Kommissionen, welche unter 
dem Vorsitze der die Funktionen der Landräthe ausübenden Beamten 
(Obrigkeiten) oder Kommissarien ꝛc. (F. 4.) oder von Stellvertretern 
derselben nach Maaßgabe der bestehenden Bestimmungen und mit Beach- 
tung der dieserhalb vom Finanzminister zu erlassenden besonderen Vor- 
schriften Beschluß fassen. 
Die Mitglieder dieser Kommissionen werden durch die städtischen 
Kollegien, beziehungsweise die Amtsversammlungen gewählt. 
b) Zur Entscheidung über die Reklamationen und Berüfungen gegen die 
Einschätzungen zur klassifizirten Einkommensteuer ist eine Bezirkskommission 
G. 24. des Gesetzes vom 1. Mai 1851.) zu bilden, deren Mitglieder für 
die nächste Veranlagung aus Emtomnenszeuerpfkichten des vormaligen 
Königreichs Hannover durch die Landdrosteien, demnächst aber aus Ein- 
kommensteuerpflichtigen der einzelnen Regierungsbezirke durch die betreffenden 
Regierungen berufen werden. 
G. 6. 
Hinsichtlich der Gebäudesteuer sind nachstehende Vorschriften zu beachten: 
a) Bei Veranlagung der Gebäude geschieht die Feststellung der Nutzungs- 
werthe der ersteren (F. 4. des Gesetzes vom 21. Mai 1861., betreffend 
die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer) ohne Berücksichtigung 
der dazu gehörigen Hausgärten. 
b) Der mittlere jährliche Miethswerth der Gebäude (§. 6. des zu a. ange- 
führten Gesetzes) ist nach dem Durchschnitt der Jahre 1853. bis 1862. 
einschließlich festzustellen. 
J) Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Veranlagung an die Eigenthümer 
eschieht durch Offenlegung der Veranlagungs-Nachweisungen (G. 10. 
A### 2. des gedachten Gesetzes) während eines Zeitraums von mindestens 
vierzehn Tagen. 
4) Die vierwöchentliche Reklamationsfrist (G. 10. Absatz 4. des gedachten 
Gesetzes) läuft vom ersten Tage der Offenlegung der Veranlagungs- 
Nachweisung. 
e) Die erste Revision der Gebäudesteuer-Veranlagung (§. 20. des gedachten 
Gesetzes) erfolgt gleichzeitig mit der ersten Revision der Veranlagung in 
den älteren Päewischen Landestheilen. 
S. 7. 
Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer ist 
a) die Stadt Hannover mit dem Königlichen Schloß- und Gartenbezirk, 
der Vorstadt Glocksee und dem Orte Linden der ersten Abtheilung im 
(Tr. 6621.) 71“ Sinne
	        
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