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Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 1820. wegen Entrichtung der Ge—
werbesteuer und der Beilage B. zu demselben zuzutheilen, während die
Städte Osnabrück, Hildesheim, Lüneburg, Celle mit der Altenceller,
Westceller und Hehlen-Vorstadt, Harburg mit dem Schloß= und Hafen-
bezirk, Göttingen, Emden und Leer der zweiten Abtheilung zu über-
weisen sind.
b) Bis zur Eintheilung des vormaligen Königreichs Hannover in Regie-
rungebezirke gehört das ganze Gebiet desselben zur ersten Abtheilung im
Sinne der 4. 5. und 8. des Gesetzes vom 19. Juli 1861., betref-
fend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbe-
steuer vom 30. Mai 1820
Anderweite Bestimmung in dieser Bezichung bleibt nach erfolgter
beharg von Regierungsbezirken besonderer Königlicher Verordnung vor-
ehalten.
J) So lange die Eintheilung des vormaligen Königreichs Hannover in land-
räthliche Kreise nicht eingeführt ist, treten Behufs der Veranlagung der
Gewerbesteuer für die nach Mittelsätzen in Gesellschaften steuernden Ge-
werbetreibenden in der vierten Abtheilung an Stelle der Kreise (§. 26.
zu b. des Gesetzes vom 30. Mai 1826. wegen Entrichtung der Gewerbe-
euer und Nr. 8. der Beilage B. zu demselben) die zu diesem Zwecke zu
bildenden Veranlagungsbezirke.
4.)) Bei der ersten Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt die Wahl der Ab-
geordneten für die Klase A. II., sowie der Stellvertreter derselben, durch
diejenigen Gewerbetreibenden, welche die Kommunalbehörde, beziehungs-
weise der die Funktionen des Landrathes ausübende Beamte oder Kom-
missar (§. 4.) bestimmt (Absatz 3. im §. 11. des Gesetzes vom 19. Juli
1861., betreffend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der
Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820.).
S. 8.
Das Einkommen der Mitglieder der Familie des Hanmoverschen Königs-
bauses bleibt von Entrichtung der klassisizirten Einkommensteuer befreit. AuchZ
sind die im Besitz derselben befindlichen Gebäude, insoweit solche seither von der
Häusersteuer befreit waren, der Gebäudesteuer nicht unterworfen.
KC. 9.
Die Jahlung der neu veranlagten direkten Steuern darf durch Reklama-
tionen nicht aufgehalten werden, mu vielmehr, mit Vorbehalt der späteren Er-
stattung des zu viel Gezahlten, zu den bestimmten Fälligkeitsterminen erfolgen.
S. 10.
In Betreff der Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern bleiben,
bis die in dieser Beziehung nach den Grundsätzen der Preußischen Gesetzgebung
und