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sowie die Flecken Elmshorn mit Vormstegen und Klostersande, Heide,
Neumünster und Wandsbeck der zweiten Abtheilung zu überweisen sind.
b) Der Bezirk der Regierung zu Kiel gehört zur ersten, der Bezirk der Re-
gierung zu Schleswig zur zweiten Abtheilung im Sinne der 88. 4. 5.
und J§. des Gesetzes vom 19. Juli 1861., betreffend einige Abänderungen
des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 20. Mai 1820.
JO0) So lange die Eintheilung der Herzogthümer in landrätbliche Kreise nicht
erfolgt ist, treten Behufs der Veranlagung der Gewerbesteuer für die
nach Mittelsätzen in Gesellschaften steuernden Gewerbetreibenden in der
vierten Abtheilung an Stelle der Kreise (§. 26. zu b. des Gesetzes vom
30. Mai 1820. wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und Nr. 8. der
Beilgge B. zu demselben) die zu diesem Zwecke zu bildenden Veranlagungs-
bezirke.
Bei der ersten Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt die Wahl der Ab-
geordneten für die Klasse A. II., sowie der Stellvertreter derselben, durch
diesenigen Gewerbetreibenden, welche von der Kommunalbehörde, be-
ziehungsweise der Regierung oder nach deren Anleitung von den derselben
nachgeordneten Beamten oder Kommissarien (F. 6.) bezeichnet werden.
(Absatz 3. im F. 11. des Gesetzes vom 19. Juli 1861., betreffend einige
Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom
30. Mai 1820.)
S.
—
.
S. I1I.
Die Zahlung der neu veranlagten direkten Steuern darf durch Reklama-
tionen nicht aufgehalten werden, muß vielmehr, mit Vorbehalt der späteren Er-
stattung des zu viel Gezahlten, zu den bestimmten Fälligkeitsterminen erfolgen.
S. 12.
Die Erhebung der direkten Steuern ist nach den Grundsätzen der für die
Provinzen Rheinland und Westphalen bestehenden Bestimmungen zu ordnen.
(F. 2. des Grundsteuergesetzes für die beiden westlichen Provinzen vom 21. Ja-
nuar 1830., Gesetz-Samml. für 1839. S. 30., und Kabinetsorder vom 6. Fe-
bruar 18441., Gesetz-Samml. für 1841. S. 29.)
Bis dahin, daß die hiernach zu treffenden Einrichtungen berghelt sein
werden, geschieht die Erhebung der direkten Steuern in der bisberigen Weise mit
den vom Finanzminister anzuordnenden, durch die Eigenthümlichkeiten der im §. 2.
dieser Verordnung bezeichneten, neu einzuführenden Steuern bedingten Maaß-
aben.
8 Die auf die Zeit bis zum 1. Juli 1867. treffenden, sowie die einstweilen
auch nach diesem Zeitpunkt fortzuentrichtenden, bestehenden Steuern (I. 1.) sind
zu den hergebrachten Terminen, dagegen ist die Gebäudesteuer, die Klassen= und
klassifirte Einkommensteuer, sowie die Gewerbesteuer, in Monatsbeträgen fälli
und in den ersten acht Tagen jeden Monats im Voraus einzuzahlen. Icboch
steht es den Pflichtigen frei, die Steuer auch für einen längeren Zeitraum bis
zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu entrichten.
In Betreff der erekutivischen Beitreibung verbleibt es bis auf Weiteres bei
den bestehenden Bestimmungen.
(Nr. 6623.) S. 13.