Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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C.  20.

Dach  x9  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  eines  Quittungs=  #usbndigung
bogens  wird  dem  darin  benannten  Aktionair  oder  dessen  Cessionar  oder  demjenigen,  Aktiewelcher
  sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  des  Quittungsbogens
  die  gemäß  §.  16.  ausgefertigte  Aktie  mustehändig!.

Diie  Richtigkeit  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

KC.  21.

Kein  Aktionair  ist  über  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktien  hinaus  zu  Verhastung
Einzahlungen  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.  der  Attionair-.

g.  22.

Die  Stammaktien  der  Gesellschaft,  beziehungsweise  die  darauf  geleisteten  Jiusen  der
Einzahlungen  werden  während  der  Bauzeit  mit  vier  Prozent,  die  Stamm-Prio-inzahlungen.
ritätsaktien,  bezichungsweise  die  auf  dieselben  geleisteten  Einzahlungen  mit  fünf
Prozent  pro  anno  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  verzinst.  Für  die  hiernach
baar  zu  zahlenden  Zinsen  der  volleingezahlten  Aktien  fertigt  der  Verwaltungsrath
nach  dem  beiliegenden  Schema  C.  Kupons  aus,  welche  mit  den  Aktien  zusammen
ausgehändigt  werden,  und  gegen  deren  Einlieferung  die  Zahlung  der  Iimen  an
den  auf  den  Kupons  bestimmten  Jahlungsorten  und  in  den  gort  bestimmten
Terminen  stattfindet.

.  §.23.
MitAblaufdesSemesters(30.Juni,31.Dezember),inwelemdiewide-»du-Bahn

  —  welche  im  Uebrigen  auch  streckenweise  in  Betrieb  gesetzt  werden  kann  —  beenn  r*
vollständig  ferüg  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  wird,  hört  ·

die  Verzinsung  der  Aktien  aus  dem  Baufapitale  auft  und  wird  statt  derselben

der,  vom  I.  Sun  resp.  vom  1.  Januar  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
Semesters,  aus  dem  Unternehmen  aufkommende  Reinertrag  nach  Maaßgabe  der

folgenden  Bestimmungen  vertheilt:

1)  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs=Unterhaltungs-,
  Betriebs=  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten  bestritten;

2)  sodann  werden  die  in  den  §#.  6.  und  7.  gedachten  jährlichen  Beiträge
zum  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  vorweg  genommen  und

3)  der  demnächst  verbleibende  Reinertrag  alljährlich  in  folgender  Weise  unter
die  Aktionaire  vertheilt:

a)  vorerst  erhalten  die  Inhaber  der  Stamm  Prioritätsaktien  fünf  Prozent
  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien;

b)  was  nach  Deckung  dieser  fünf  Prozent  noch  übrig  bleibt,  bis  zur

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