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(Nr. 6645.) Verordnung wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Taback in den Re-
gierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, sowie in dem Gebiete des vor-
maligen Königreichs Hannover und der Herzogthümer Schleswig und
Holstein. Vom 11. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen für die durch die Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz= Samml.
S. 273.) gebildeten Regierungsbezirke Wiesbaden und Kassel, ferner für das
Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, soweit dasselbe dem Zollvereine
angeschlossen ist, und für das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein,
und zwar vorläufig mit Ausnahme der aus dem Zollverbande derselben ausge-
schlossenen Landestheile, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Die Steuer vom inländischen Taback wird nach der Größe der alljährlich
mit Taback bepflanzten Grundfläche in vier Abstufungen entrichtet.
S. 2.
Sie soll von je sechs Preußischen Quadratruthen (einem Dreißigtheil Mor-
gen) mit Taback bepflanzten Bodens
in der ersten Klasse .. ... 6 Sgr.,
zweiten 5
* duritter 4
= vierten 3
jährlich betragen.
§. 3.
Nach welchem dieser Sätze die Steuer zu entrichten ist, soll auf erstattetes
Gutachten der Provinzial-Verwaltungs= und Steuerbehörden durch den
Finanzminister im Einverständniß mit dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten zeitweise festgesetzt werden.
K. 4.
Wo die Quadratruthenzahl der Gesammtfläche, von welcher die Steuer
erhoben wird, durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter sechs Ruthen be-
tragende Maaß bei der Steuer unberücksichtigt.
g. 5.
Der Inhaber einer mit Taback beflanzten Grundfläche von sechs und mehr
Quadratruthen ist verbunden, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerbehörde
die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Morgen und
Quadratruthen Preußisch genau und wahrhaft), schriftlich oder auch mündlich an-
zugeben und erhält darüber von derselben eine Bescheinigung. K
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