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2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen
des Acceptanten fruchtios ausgefallen oder wider denselben wegen Er
füllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personal-
arrestes verfügt worden ist.
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht geleistet
und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem
Wechsel etwa benannten Nothadressen die Annahme nach Ausweis des Protestes
nicht zu rahalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder Indossatar
» Lepen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern
rtikel 25—28.). Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Voll-
macht, in den Nr. 1. und 2. genannten Fällen von dem Acceptanten Sicherheits-
zu sordern, und wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben
zu lassen.
Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1. und 2. genannten Fällen
auc von dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheitsbestellung
zu fordern.
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit.
1. Zahlungstag.
Artikel 30.
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so
tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. Ist die Zahlungszeit auf die Mitte
eines Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel am 15. dieses Monats fällig.
Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt
worden, so ist darunter der erste oder letzte Tag des Monats zu verstehen.
Artikel 31.
Ein auf Sicht gestellter Gechsel ist bei der Vorzeigung fällig. Ein solcher
Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten
und den Aussteller nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Be-
stimmung, und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus-
stellung zur Zahlung präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einem Wechsel
dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt,)#so
erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht inkcald dieser
Frist präsentirt worden ist.
Artikel 32.
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht
oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein:
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist;
bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach die
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