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älfte des nunmehrigen Hafengeldes zu gewähren. Im Uebrigen bleiben die be-
gaalhten l—5 nn
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 13. Mai 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6655.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Mai 1867., betreffend die Ermäßigung der Schiff-
fahrtsabgaben in der Stadt Königsberg.
A# Ihren Bericht vom 3. Mai d. J. bestimme Ich, was folgt:
1) das nach dem Tarife vom 10. April 1865. (Gesetz-Samml. S. 277.)
unter Nr. I. in der Stadt Königsberg zu entrichtende Pregelmündungs-
geld wird vom 15. Mai d. J. ab nicht ferner erhoben;
2) das nach dem vorgedachten Tarife unter Nr. II. zu entrichtende Strom-
und Pfahlgeld, sowie das nach Nr. III. desselben Tarifs zu erlegende
Brückenaufzugsgeld wird vom 15. Mai d. J. ab auf die Hälfte der bis-
her vorgeschriebenen Sie ermäßigt. Im Uebrigen behält es bei den
Bestimmungen des Tarifs vom 10. April 1865., dessen Revision von
fünf zu fünf Jahren vorbehalten bleibt, sein Bewenden.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen. n.
Berlin, den 13. Mai 18607.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Käniglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).