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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 45. —
(Nr. 6656.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Finanz-Etats für die im §. 1. unter
Nr. 1. bis 3. des Gesetzes vom 24. Dezember 1866. (Gesetz. Samml.
S. 876.) bezeichneten ehemals Königlich Bayerischen Gebietstheile auf das
Jahr 1867. Vom II. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
e
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte Finanz-Etat für die ehemals
Königlich Bayerischen Gebietstheile auf das Saht 1867. wird ·
in Einnahme
auf 296,750 Gulden,
in Ausgabe
a 296,750 Gulden, nämlich
auf 280,079 Gulden an fortdauernden und
auf 16,671 Gulden an außerordentlichen und künftig weg-
fallenden Ausgaben,
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung der beiden Häuser des Landtages für
die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. J., hierdurch festgestellt.
5. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Lechemhch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1867. (Nr. 6656.) 94 Fi-
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1867.