Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N. 48. — 
  
(Nr. 6670.) Verordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel- 
ordnung in das vormalige Kurfürstenthum Hessen. Vom 13. Mai 1867. 
Wur Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, was folgt: 
KC. 1. 
Die in der Anlage abgedruckte Allgemeine Deutsche Wechselordnung tritt 
nebst den nachstehenden Einführun Sbestimungen in dem vormaligen Kurfürsten- 
thum Hessen mit dem Tage der Gesetzeskraft dieser Verordnung in Kraft. 
5. 2. 
Die Vollstreckung des Wechselarrestes wird gemäß dem letzten Absatze des 
Artikels 2. der Wechselordnung ausgeschlossen: 
1) gegen die Mitglieder der beiden Lser des handtages nach Maaßgabe 
es Artiels 84. der Preußischen Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 
1850., 
2) gegen die Personen des Soldatenstandes, so lange sie dem Dienststande 
angehören; Militair- und Civilbeamte sind dem Wechselarrest unterworfen; 
gegen einen Beamten darf der Arrest jeboch erst dann vollstreckt werden, 
wenn der vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige erstattet ist und dieselbe für 
die Vertretung des Beamten zu sorgen vermocht hat; 
3) Eege den Schiffer b die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem 
lise, angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig 
Vegelfertig) ist, 
4) gegen die Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, wegen 
er früher entstandenen Forderungen, seboch nur während der Dauer des 
Konkurses und ohne Berücksichtigung der Rechtswohlthat der Kompetenz 
nach Beendigung desselben; 
Jahrganz 1867. (Nr. 6670.) 98 5) wenn 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1867.
	        
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